Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbeachtlichkeit einer rückwirkenden Betriebsaufgabeerklärung
Leitsatz (NV)
Die Frage, ob die Erklärung der Betriebsaufgabe mit rückwirkender Kraft abgegeben werden kann, ist nicht von grundsätz licher Bedeutung. Soweit die Finanzver waltung (vgl. R 139 Abs. 5 Satz 13 EStR) die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns auf einen längstens drei Monate zurückliegenden Zeitpunkt zuläßt, handelt es sich nicht um die steuerliche Anerkennung einer rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe, sondern um eine Vereinfachungsregelung (Anschluß an Senatsurteil vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600).
Normenkette
EStG §§ 14, 16 Abs. 3
Gründe
Zu Unrecht meinen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der Rechtssache komme im Hinblick auf die Anforderungen an eine Betriebsaufgabeerklärung und ihre Rücknahme grundsätzliche Bedeutung zu. Eine grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) die entsprechende Rechtsfrage bereits entschieden hat, aber auch wenn die vermeintliche Grundsatzfrage nicht klärungsfähig ist.
Der Senat hat wiederholt entschieden, daß steuerrechtliche Gestaltungserklärungen, zu denen die Betriebsaufgabeerklärung gehört, nicht mit rückwirkender Kraft abgegeben werden können (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, 69, BStBl II 1988, 260, 263; vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, 413, BStBl II 1993, 36). Soweit die Finanzverwaltung (vgl. R 139 Abs. 5 Satz 13 der Einkommensteuer-Richtlinien) die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns auf einen längstens drei Monate zurückliegenden Zeitpunkt zuläßt, handelt es sich nicht um die steuerliche Anerkennung einer rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe, sondern um eine Vereinfachungsregelung durch Übernahme früher ermittelter Werte, die auf dem Erfahrungssatz beruht, daß sich die Werte in einem Zeitraum von drei Monaten regelmäßig kaum verändern (BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456, und vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600). Im Streitfall hatte der Vater des Klägers aber nicht einmal eine Aufgabebilanz auf den Stichtag zum 31. Dezember 1974 vorgelegt.
Wie der Senat ferner mehrfach entschieden hat, ist bei der Mitteilung eines Steuerpflichtigen, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken, oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Erklärung für den Fall abgeben wollte, daß sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) seiner Rechtsansicht nicht anschließen würde (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297, und in BFH/NV 1996, 600).
Die Rechtsfrage, ob eine Betriebsaufgabeerklärung widerrufen werden kann, ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Rz. 10), weil das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) nicht auf einer Entscheidung dieser Rechtsfrage beruht. Entgegen der Auffassung der Kläger ist das FG nicht von einer wirksamen Betriebsaufgabeerklärung, sondern von einer auslegungsbedürftigen Äußerung des Vaters der Kläger ausgegangen, die anläßlich einer Vorsprache beim FA zu der Klarstellung geführt hat, daß der dem Kläger verpachtete land- und forstwirtschaftliche Betrieb fortgeführt werden solle. Ist es aber nach der Vorentscheidung nicht zu einer wirksamen Erklärung der Betriebsaufgabe gekommen, so konnte auch ein etwaiger Widerruf nicht entscheidungserheblich sein.
Im übrigen wird von einer Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 421779 |
BFH/NV 1997, 219 |