Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolglose NZB gegen die Würdigung von Abrechnungspapieren als Gutschriften

 

Leitsatz (NV)

Dadurch, daß der Beschwerdeführer nur beanstandet, daß die von ihm ausgegebenen Abrechnungen -- seiner Meinung nach -- fehlerhaft vom FG als Gutschriften und nicht als Rechnungen beurteilt worden seien, wird den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung für eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH nicht genügt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3; UStG 1980 § 14 Abs. 4-5

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rechnete mit ihren Subunternehmern, die an sie Glasreinigungsarbeiten ausgeführt hatten, wie folgt ab: "Für die im Auftrag" (folgt der Name der Klägerin) "durchgeführten Glasreinigungsarbeiten erhält der Subunternehmer folgende Vergütung". In der Abrechnung folgte eine Aufstellung über die erbrachten Leistungen, die Angabe, bei welchen Kunden der Klägerin der jeweilige Subunternehmer die Arbeiten ausgeführt hatte, das Entgelt und der Umsatzsteuerbetrag. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) versagte der Klägerin in den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1987 bis 1989 unter Hinweis auf § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 den Abzug von Steuerbeträgen als Vorsteuern aus diesen Abrechnungen, soweit sie Subunternehmer betrafen, die nicht zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG 1980 berechtigt waren.

Das FA wies den Einspruch der Klägerin zurück, die geltend gemacht hatte, sie habe für die Subunternehmer als Schreibgehilfin Rechnungen nach § 14 Abs. 1, 4 UStG 1980 ausgestellt und nicht -- wie in den angefochtenen Steuerbescheiden angenommen werde -- Gutschriften ausgegeben. Das Finanzgericht (FG) folgte der Begründung des FA in der Einspruchsentscheidung (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und wies die Klage ab. Es legte u. a. dar, aufgrund des Wortlauts in den Abrechnungen ergebe sich eindeutig, daß die Klägerin gegenüber ihren Subunternehmern abgerechnet habe und daß diese Abrechnungen als Gutschriften nach § 14 Abs. 5 UStG 1980 zu beurteilen seien. Die Klägerin sei nicht als Schreibgehilfin aufgetreten.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision und führt dafür in der Beschwerde gegen deren Nichtzulassung aus, die Entscheidung des FG über die Zulässigkeit der Abrechnungen weiche von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.

Das FA ist der Beschwerde entgegenge treten.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) begehrt, entspricht die Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß der Beschwerdeführer abstrakte entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und abstrakte Rechtssätze aus divergenzfähigen Entscheidungen des BFH so genau bezeichnen, daß eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Die Klägerin bezeichnet keine Abweichung, sondern behauptet sie nur. Sie legt lediglich dar, daß der BFH in dem Urteil vom 4. März 1982 V R 107/79 (BStBl II 1982, 309) und in dem Beschluß vom 28. April 1983 V R 139/79 (BStBl II 1983, 525) entschieden habe, " ... daß die Abrechnungslast nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zuzuordnen ist. Sie trifft deshalb in der überwiegenden Zahl der Fälle den leistenden Unternehmer. Nur in Ausnahmefällen, die zumeist gesetzlich geregelt sind, geht die Abrechnungslast auf den Leistungsempfänger über. Ebenso bleibt der Fall einer wahlweisen Abrechnungszuständigkeit eine Ausnahme." Diesen Rechtssätzen stellt die Klägerin keinen damit unvereinbaren abstrakten Rechtssatz aus der Vorentscheidung gegenüber. Vielmehr beanstandet sie, daß das FG die Rechtssätze des BFH auf den Streitfall falsch angewendet habe. Sie räumt damit ein, daß das FG von den bezeichneten Grundsätzen des BFH ausgegangen und nicht abgewichen ist, wenn sie rügt, daß das FG im Streitfall einen Ausnahmefall angenommen habe, in dem sie, die Klägerin, über die von ihren Subunternehmern empfangenen Leistungen habe abrechnen dürfen. Mit der Darlegung, daß die Entscheidung des FG unrichtig sei, genügt eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht den Anforderungen an § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421773

BFH/NV 1997, 437

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