Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Garagenmiete am Arbeitsort (Betriebsstätte)
Leitsatz (NV)
Die Frage, ob die Miete für einen PKW-Abstellplatz am Arbeitsort (Betriebsstätte) zu den PKW-Kosten gehört, oder unabhängig von der Kostenbegrenzung in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG) zum Abzug zuzulassen ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 4
Tatbestand
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben sich als Rechtsanwälte zu einer Sozietät zusammengeschlossen. Sie hatten in den Streitjahren (1982 bis 1984) zwei PKW-Abstellplätze in unmittelbarer Nähe ihrer Sozietät gemietet, die im wesentlichen von ihnen selbst genutzt wurden. Die hierfür angefallenen Mietaufwendungen verbuchten sie als Raumkosten und behandelten sie in ihrer Gewinnermittlung dementsprechend als Betriebsausgaben.
Anläßlich einer Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, daß die Mietkosten den Kfz-Kosten zuzurechnen seien. Sie rechnete sie auf die gefahrenen Kilometer um und ließ sie, soweit sie auf Privatfahrten entfielen, nicht zum Abzug als Betriebsausgaben zu. Ebenso verfuhr sie mit den auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallenden Kosten, soweit sie den Pauschbetrag von 0,18 DM pro Entfernungskilometer überstiegen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) folgte dieser Auffassung und erließ Änderungsbescheide, in denen die Einkünfte der Kläger aus freiberuflicher Tätigkeit entsprechend höher festgestellt wurden. Hiergegen erhoben die Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage, die das Finanzgericht (FG) als unbegründet abwies.
Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wird.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzilche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rdnr. 9 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Kosten, die am Wohnort des Steuerpflichtigen oder an seinem Arbeitsort für die Unterbringung des Fahrzeugs anfallen (Garage, Parkplatz oder Parkhaus) zu den Kosten gehören, die durch den Pauschbetrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgegolten sind (BFH-Urteile vom 2. Februar 1979 VI R 77/77, BFHE 127, 186, BStBl II 1979, 372 m.w.N.; vom 30. November 1979 VI R 83/77, BFHE 129, 346, BStBl II 1980, 138). Entgegen der Auffassung der Kläger hatte der BFH in seinem Urteil in BFHE 127, 186, BStBl II 1979, 372 auch bereits über den Einwand des Steuerpflichtigen zu befinden, er benötige sein Fahrzeug am Ort der Arbeitsstätte, um es für Dienstreisen zur Verfügung zu haben. Der BFH hat diesen Einwand für unerheblich gehalten. Der einzige Unterschied zum Streitfall bestand darin, daß die Entscheidung in BFHE 127, 186, BStBl II 1979, 372 zur Besteuerung eines Arbeitnehmers ergangen ist. Dieser Unterschied ist indessen wegen der Identität der für Selbständige geltenden Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG mit der für Arbeitnehmer geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG unbeachtlich.
Die Beschwerdebegründung der Kläger ist nicht geeignet, die bisherige Rechtsprechung des BFH in Zweifel zu ziehen. Wenn die Kläger meinen, die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG sei nicht gerechtfertigt, weil durch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die Parkplatzkosten nicht höher würden als sie es wegen der Notwendigkeit, die Fahrzeuge am Arbeitsort für Dienstreisen zur Verfügung zu haben, ohnehin seien, verkennen sie den der ständigen BFH-Rechtsprechung zugrundeliegenden steuerlichen Veranlassungsbegriff. Auch eine Kostenursache, die (neben einer anderen) keine zusätzlichen Aufwendungen verursacht, ist nicht unbeachtlich. Es liegt vielmehr eine Doppelveranlassung vor. Sie führt im vorliegenden Fall zu einer Aufteilung der Kosten in uneingeschränkt und in beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben. Werden mit dem Kfz auch Privatfahrten durchgeführt, sind auch sie bei der Aufteilung als nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung anteilig zu berücksichtigen.
Der Hinweis der Kläger auf die steuerliche Behandlung von Parkmöglichkeiten, die Arbeitnehmern von ihren Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden, vermag die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits nicht zu begründen. Die Finanzverwaltung behandelt die unentgeltliche Überlassung eines Parkplatzes durch den Arbeitgeber als Annehmlichkeit, während sie die Erstattung von Parkgebühren als steuerpflichtigen Arbeitslohn ansieht (Der Betrieb 1981, 42; Betriebs-Berater - BB - 1981, 101; a.A.: E.Schmidt, BB 1981, 595). Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage, ob diese Differenzierung Rechtens ist, nicht klärungsfähig.
Es kann dahinstehen, ob es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommt, ob die Kläger von ihrer Kanzlei aus auch Privatfahrten begonnen bzw. solche Fahrten dort beendet haben. Das FG ist hiervon ausgegangen. Ob diese Annahme zutrifft, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Diesbezügliche Verfahrensrügen haben die Kläger nicht erhoben.
Fundstellen
Haufe-Index 419692 |
BFH/NV 1994, 777 |