Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendige Beiladung des Kindergeldberechtigten zur Klage des Sozialleistungsträgers
Leitsatz (amtlich)
1. Klagt der Sozialleistungsträger gegen einen die Kindergeldfestsetzung aufhebenden Bescheid, so ist derjenige notwendig beizuladen, zu dessen Gunsten das Kindergeld bisher festgesetzt war.
2. Eine notwendige Beiladung ist ab 1. Januar 2001 auch in der Revisionsinstanz statthaft.
Normenkette
FGO § 60 Abs. 3 S. 1, § 123 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
FG des Landes Brandenburg |
Tatbestand
I. Der im Jahre 1964 geborene Sohn der N ist seit seiner Geburt schwerbehindert. Er ist im Wege der erweiterten Eingliederungshilfe (§§ 39 ff., § 43 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes --BSHG--) in einem Heim der Spastikerhilfe A untergebracht.
Der Beklagte und Revisionskläger, das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter), hatte zunächst Kindergeld für den Sohn bewilligt. Mit Bescheid vom 20. Februar 1997, der an Frau N gerichtet war, hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes auf. Zur Begründung führte er an, aufgrund der geleisteten Eingliederungshilfe sei der Sohn nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten.
Gegen diesen Bescheid legte zwar nicht Frau N, jedoch der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), dem als Sozialleistungsträger das Kindergeld bisher ausgezahlt worden war, Einspruch ein. Diesen wies der Beklagte als unbegründet zurück.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Klägers statt. Über die vom Beklagten erhobene Revision hat der Senat noch nicht entschieden.
Entscheidungsgründe
II. 1. Frau N ist zum Verfahren notwendig beizuladen. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat eine Beiladung dann zu erfolgen, wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derartig beteiligt sind, dass die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung nach Maßgabe des materiellen Steuerrechts notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt (z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 29. Januar 1980 VII B 34/79, BFHE 129, 536, BStBl II 1980, 303; Urteil vom 19. April 1988 VII R 56/87, BFHE 153, 472, BStBl II 1988, 789; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 60 Anm. 23; Tipke/Kruse,
Fundstellen
Haufe-Index 523321 |
BFH/NV 2001, 864 |
BStBl II 2001, 246 |
BFHE 194, 6 |
BFHE 2002, 6 |
BB 2001, 510 |
DB 2001, 519 |
DStRE 2001, 502 |
HFR 2001, 685 |
StE 2001, 126 |