Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine NZB gegen den Beschluß des FG über den Antrag auf AdV
Leitsatz (NV)
Gegen den Beschluß des FG, dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, 5, § 115 Abs. 3, § 128 Abs. 3
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat auf den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1977 bis 1979 vom 6. November 1984 gegen Sicherheitsleistung von ... DM ausgesetzt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluß hat das FG nicht zugelassen.
Die Antragsteller haben trotzdem gegen den Beschluß des FG hinsichtlich der Sicherheitsleistung Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen den Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 FGO entsprechend.
Der Hinweis auf § 115 FGO besagt lediglich, daß die in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde maßgebend sind. Die Entscheidung über die Zulassung selbst ist jedoch in die ausschließende Zuständigkeit des FG gestellt. Die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 115 Abs. 3 FGO, der die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vorsieht, ist in § 128 FGO nicht enthalten. Daraus ergibt sich, daß eine Nichtzulassungsbeschwerde bei Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung nicht statthaft ist (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 69 Rz. 173 m. w. N.).
§ 128 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGO entspricht, soweit Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung betroffen sind, der aufgehobenen Vorschrift des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Zu dieser Regelung hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung stets die Ansicht vertreten, daß bei Entscheidungen des FG über die Aussetzung der Vollziehung eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vorgesehen ist. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bestehen gegen diese Regelung keine verfassungsmäßigen Bedenken (Beschluß vom 6. Oktober 1977 2 BvR 502/77, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 39).
Fundstellen
Haufe-Index 423591 |
BFH/NV 1996, 620 |