Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aussetzung der Vollziehung nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids

 

Leitsatz (NV)

Eine Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides kommt nicht (mehr) in Betracht, wenn der Bescheid Gegenstand eines klageabweisenden Urteils war und der BFH die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat.

 

Normenkette

FGO §§ 69, 116 Abs. 5 S. 3

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 durch Urteil vom 16. August 2002 abgewiesen. Daraufhin haben die Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der erkennende Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen hat.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2003 haben die Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1993 auszusetzen. Zur Begründung machen sie geltend, aus der Beschwerdeschrift ergebe sich, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung bestünden.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hat keinen Erfolg.

Dadurch, dass der erkennende Senat die Beschwerde der Antragsteller wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen hat, ist das Urteil des FG rechtskräftig geworden (§ 116 Abs. 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Damit ist der im Hauptsacheverfahren angefochtene Einkommensteuerbescheid 1993 unanfechtbar geworden. Infolgedessen kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, die Voraussetzungen einer AdV (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO) lägen vor (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 14. September 1999 V S 7/99, BFH/NV 2000, 329, und vom 1. April 1998 V S 4/98, BFH/NV 1998, 1241, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 98 und 101).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI921348

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