Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe wegen Kindergeld für im Ausland lebende Kinder
Leitsatz (NV)
Für Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt weder im Inland noch einem EU- oder EWR-Staat haben, wird nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG Kindergeld nur gewährt, wenn sie im Haushalt eines nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtigen Berechtigten leben. Der Bezug einer Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung führt nicht zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG. Eine dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 63 Abs. 1 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 142; ZPO §§ 114, 117
Tatbestand
I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) lebt in X (Südamerika) und bezieht eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland. Für mehrere in X lebende Kinder hat er die Vaterschaft anerkannt. Seinen Antrag auf Kindergeld lehnte die Beklagte (Familienkasse) ab. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Der Antragsteller beantragt, ihm für die noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu gewähren.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf PKH hat keinen Erfolg.
1. Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag auf PKH ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Vordruck beizufügen (§ 142 FGO i.V.m § 117 ZPO).
a) Der Antragsteller hat bisher die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt und damit seine Mittellosigkeit nicht nachgewiesen.
b) Darüber hinaus bietet die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt. Die Akten lassen ebenfalls keinen Zulassungsgrund erkennen.
Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die materiell-rechtliche Entscheidung des FG, dass nach § 63 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld für Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt weder im Inland noch einem EU- oder EWR-Staat haben, nur gewährt wird, wenn sie im Haushalt eines Berechtigten nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG leben und dass der Kläger nicht zu den darin bezeichneten, nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtigen Personen gehört, trifft offensichtlich zu.
2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 1 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).
Fundstellen
Haufe-Index 2148849 |
BFH/NV 2009, 963 |