Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung bei einem unzulässigerweise eingelegten Rechtsmittel
Leitsatz (NV)
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides bestehen nicht, wenn das in der Hauptsache eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist.
2. Nach dem Sinn und Zweck des § 69 FGO kommt eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte nicht in Betracht, wenn ein Rechtsmittel in der Hauptsache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (Anschluß an BFH-Beschluß vom 21. Dezember 1967 V B 26/67, BFHE 90, 318, BStBl II 1968, 84).
Normenkette
FGO § 69
Verfahrensgang
Tatbestand
Das FG hat die Klage der Klägerin gegen das FA wegen eines Haftungsbescheides als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Revision ein. Gleichzeitig beantragte sie beim BFH die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides, wobei sie geltend machte, daß ihr durch die drohende Versteigerung ihres Grundstücks ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstehe.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet.
Er war deshalb abzulehnen.
1. Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Bescheides aussetzen, ,,wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen". Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen nicht, wenn das in der Hauptsache eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist. In diesem Fall kann es zu der begehrten sachlichen Nachprüfung des Verwaltungsaktes wegen dessen Unanfechtbarkeit nicht mehr kommen (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Januar 1968 VI B 77/67, BFHE 91, 219, BStBl II 1968, 278).
Im Streitfall ist die von der Klägerin eingelegte Revision offensichtlich unzulässig. Dies ergibt sich aus dem Beschluß des erkennenden Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren I R 48/88. Auf die Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
2. Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache zwar auch die Vollziehung eines Bescheides wegen ,,unbilliger Härte" anordnen. Nach dem Sinn und Zweck des § 69 FGO kommt eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte jedoch nicht in Betracht, wenn ein Rechtsmitttel in der Hauptsache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Dezember 1967 V B 26/67, BFHE 90, 318, BStBl II 1968, 84). So liegen aber die Verhältnisse im Streitfall. Aus dem Beschluß vom heutigen Tage in der Parallelsache I R 48/88 ergibt sich, daß die eingelegte Revision der Klägerin offensichtlich von Anfang an aussichtslos war.
Fundstellen
Haufe-Index 424293 |
BFH/NV 1989, 444 |