Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldhafte Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wegen nicht rechtzeitiger Rückgabe des Mandats

 

Leitsatz (NV)

Ein Prozeßbevollmächtigter handelt schuldhaft, wenn er ein etwa vier Wochen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist übernommenes Mandat zur Vertretung vor dem BFH nicht sofort zurückgibt, nachdem er zwei Wochen vor Ablauf der Frist erkennt, daß er sich nicht im erforderlichen Umfang um die Prozeßführung und Wahrung der Frist kümmern kann. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist dem Mandanten daher nicht zu gewähren.

 

Normenkette

FGO § 56

 

Fundstellen

Haufe-Index 421014

BFH/NV 1996, 237

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