Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsrüge muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis begründet werden

 

Leitsatz (NV)

1. Bestandteil einer ordnungsgemäßen Anhörungsrüge ist die Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Kenntniserlangung; eine gesonderte Begründungsfrist besteht nicht.

2. Wer meint, er könne sich für die Begründung der Anhörungsrüge mehr als zwei Wochen Zeit lassen, verschuldet die dadurch bedingte Fristversäumnis, da sich aus der Gesetzesregelung unzweideutig ergibt, welche Anforderungen eine Rüge innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erfüllen muss, um ordnungsgemäß und fristgerecht erhoben zu sein.

 

Normenkette

FGO § 133a Abs. 2 Sätze 1, 6, § 56

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1621622

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