Entscheidungsstichwort (Thema)

Urteils- bzw. Tatbestandsberichtigung, Begründungsanforderungen

 

Leitsatz (NV)

1. Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass das FG durch Beschluss einen Antrag auf Berichtigung eines Urteilstatbestandes gemäß § 108 Abs. 1 FGO abgelehnt hat, ist dieser Beschluss nach § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unanfechtbar. Die Beschwerde ist insoweit nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

2. Grds. bedarf die Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des FG betreffend Urteils- und Tatbestandsergänzung keiner besonderen Begründung.

3. Das schließt jedoch nicht aus, dass an den Inhalt einer Beschwerde gewissen Mindestanforderungen zu stellen sind. Hierzu gehört nicht nur, dass die Beschwerdeschrift - wie jede Rechtsmittelschrift - zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lässt, vielmehr muss zum andern eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht werden.

4. Eine Beschwer durch einen ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung i.S. des § 109 FGO dem Grunde nach vorgelegen haben und dass die Ablehnung der Ergänzung rechtsfehlerhaft war.

 

Normenkette

FGO §§ 108-109, 128-129

 

Verfahrensgang

FG des Saarlandes (Beschluss vom 26.06.2007; Aktenzeichen 1 K 2181/03)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1872522

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