Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung von Abweichungen von BFH-Entscheidungen
Leitsatz (NV)
Mit der Kritik daran, daß das Finanzgericht die Rechtsprechung des BFH zu § 19 Abs. 3 UStG 1980 nicht bei der Beurteilung des Vorsteuerabzugs aus Bauleistungen für eine an den Ehemann vermietete Arztpraxis herangezogen habe, wird noch keine Abweichung i. S. v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO bezeichnet.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; UStG 1980 § 19 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 42
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), deren Klage nach Zurückverweisung (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. März 1990 V R 65/85, BFH/NV 1990, 812) wiederum abgewiesen worden ist, begehrt Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von dem Urteil des BFH vom 13. Juli 1989 V R 8/86 (BFHE 158, 166, BStBl II 1990, 100).
Entscheidungsgründe
1. Soweit die Klägerin Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) begehrt, weil durch die Vorentscheidung ,,die Möglichkeiten von Vermögenszuwendungen durch wirtschaftlich vorteilhafte Vertragsgestaltungen zwischen Ehegatten eingeschränkt werden, indem eine nach § 42 AO 1977 mißbräuchliche Sachverhaltsgestaltung unterstellt wird", legt sie dadurch - und durch die drei folgenden Sätze der Beschwerdebegründung - keine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse dar, sondern kritisiert die Richtigkeit der Vorentscheidung. Es fehlen schlüssige und substantiierte Darlegungen, welche aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärbar ist (vgl. zu den Anforderungen BFH-Beschluß vom 1. August 1990 II B 36/90 (BFHE 161, 408, BStBl II 1990, 987 zu II 3).
2. Soweit die Klägerin Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH in BFHE 158, 166, BStBl II 1990, 100 begehrt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), genügt ihre Begründung nicht den Anforderungen an die Bezeichnung der Abweichung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Klägerin hat keine sich widersprechenden abstrakten Rechtssätze aus der Vorentscheidung und aus dem bezeichneten Urteil des BFH gegenübergestellt (vgl. zu den Anforderungen an die Bezeichnung der Abweichung BFH-Beschluß vom 28. Februar 1990 V B 113/88, BFH/NV 1991, 747, m. w. N.). Mit ihrer Kritik daran, daß das Finanzgericht die zu § 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 in der bezeichneten Entscheidung des BFH enthaltenen Gründe im Streitfall nicht zur Beurteilung des Vorsteuerabzugs aus Bauleistungen für eine an den Ehemann vermietete Arztpraxis herangezogen hat, bezeichnet sie noch keine Abweichung. Dem Vorsteuerabzugsbetrag des § 19 Abs. 3 UStG 1980 und dem Vorsteuerausschluß in § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 liegen unterschiedliche gesetzliche Wertungen zugrunde, an denen die jeweilige Gestaltung im Zusammenhang mit § 42 der Abgabenordnung 1977 gemessen werden muß, wenn sie auf die günstige Rechtsfolge (§ 19 Abs. 3 UStG 1980) abzielt oder wenn sie die ungünstige Rechtsfolge des Vorsteuerausschlusses vermeidet. Die Nichtanwendung von Grundsätzen zu der einen auf die andere Gestaltung stellt somit nicht ohne weitere Bezeichnung eine Abweichung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO dar.
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Fundstellen