Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine PKH für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der PKH bei fehlender Erfolgsaussicht
Leitsatz (NV)
1. Eine Klage mit dem Antrag, die Finanzbehörde zu verurteilen, bei der Besteuerung des Klägers gesetzmäßig zu verfahren, ist unzulässig.
2. Ein erfolglos abgelehnter Richter des FG ist schon vor Rechtskraft der Entscheidung über die Beschwerde berechtigt und verpflichtet, an der Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren mitzuwirken.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 1, § 142 Abs. 1; ZPO § 114
Tatbestand
Der Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG), ihm Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren zu bewilligen, mit dem er die Verurteilung des Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) begehrt, ihn nur so zu besteuern, wie das Gesetz es vorsieht.
Das FG lehnte den Antrag ab.
Der Antragsteller hat gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Er hat seinem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Vordruck beigefügt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig.
Auch für das Beschwerdeverfahren zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann ein Prozeßkostenhilfeantrag gestellt werden. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juli 1985 V S 3/85 (BFHE 143, 528, BStBl II 1985, 499).
2. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe durch das FG) hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).
a) Die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt zwar nicht schon deshalb, weil während des Laufs der Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 129 Abs. 1 FGO) lediglich der Antragsteller selbst Beschwerde eingelegt hat, also entgegen der Regelung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten war. Damit ist zwar die vorliegende Beschwerde unzulässig; dem Antragsteller könnte aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden (§ 56 FGO), falls der Prozeßbevollmächtigte erneut Beschwerde einlegen und gleichzeitig den entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag stellen würde. In Hinblick auf diese dann zulässig eingelegte Beschwerde wäre die Unzulässigkeit der bisher vom Antragsteller selbst eingelegten Beschwerde unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1978 VIII R 112/75, BFHE 124, 494, BStBl II 1978, 376).
b) Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen, weil selbst eine zulässige Beschwerde des Antragstellers nicht begründet wäre.
Das FG hat der Klage zu Recht keine Aussicht auf Erfolg beigemessen, weil diese weder als Leistungsklage noch als Feststellungsklage zulässig ist. Mit der Leistungsklage kann nur die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden (§ 40 Abs. 1 FGO), nicht aber die Verurteilung der Finanzbehörde, bei der Besteuerung gesetzmäßig zu verfahren. Dieses Ziel kann auch nicht mit der Feststellungsklage erreicht werden. Für eine solche Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller die Möglichkeit hat, Steuerbescheide und sonstige Verwaltungsakte, die er für rechtswidrig hält, mit der Anfechtungsklage anzugreifen.
Die Beschwerde ist auch nicht deshalb begründet, weil das FG über den Prozeßkostenhilfeantrag entschieden hat, obwohl der Antragsteller die Berufsrichter des erkennenden Senats des FG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte und über die Beschwerde gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß vom 9. Juli 1985 noch nicht rechtskräftig entschieden worden war.
Das FG hat am selben Tag über das Ablehnungsgesuch und über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe entschieden. Es ist - mangels anderer Anhaltspunkte - davon auszugehen, daß das FG zuerst über das Ablehnungsgesuch entschieden hat. Denn nach § 51 FGO i.V.m. § 47 ZPO hat ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Dabei ist als ,,Erledigung" i.S. des § 47 ZPO auch eine nicht rechtskräftige Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs anzusehen (BFH-Beschluß vom 30. November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217). Die erfolglos abgelehnten Richter des FG waren deshalb schon vor der Rechtskraft der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berechtigt und verpflichtet, an der Entscheidung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe mitzuwirken (BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217).
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 142 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 414410 |
BFH/NV 1988, 727 |