Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzuerwerb eines verpachteten Betriebes

 

Leitsatz (NV)

Zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Gewerbetreibende einen hinzuerworbenen Betrieb als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln kann.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht schlüssig vorgetragen.

1. Ein Fall der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung) liegt nicht vor.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. April 1989 IV R 95/87 (BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863) findet das im Falle einer Betriebsverpachtung bestehende Wahlrecht, ob der Steuerpflichtige den Vorgang als Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) behandeln oder (ob und wie lange er) das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen und daraus gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen will (BFH-Urteil vom 13. November 1963 GrS 1/63 S (BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124), seine Rechtfertigung darin, daß die Einstellung der eigenen betrieblichen Tätigkeit im Falle der Verpachtung nicht endgültig sein muß, solange die Möglichkeit der Wiederaufnahme durch die Beendigung des Pachtverhältnisses besteht. Danach kann das Wahlrecht nur dem bisherigen Unternehmer des nunmehr verpachteten Betriebs zustehen, nicht aber dem Erwerber eines Betriebes, den er zu keinem Zeitpunkt selbst bewirtschaftet hat. Damit ist der Fall nicht vergleichbar, daß ein Unternehmer einen -- im Erwerbszeitpunkt verpachteten -- Betrieb hinzuerwirbt (vgl. -- zur Bildung von notwendigem Betriebsvermögen -- BFH-Urteile vom 12. September 1991 IV R 14/89, BFHE 165, 518, BStBl II 1992, 134, und vom 17. Juni 1993 IV R 110/91, BFHE 171, 481, 485, BStBl II 1993, 752). Das angefochtene Urteil hat die Frage als entscheidungserheblich angesehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Steuerpflichtige einen hinzuerworbenen verpachteten Betrieb als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln kann. Mit dieser Rechtsfrage, die nach anderen Gesichtspunkten zu beantworten ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 1992 VIII R 86/87, BFHE 168, 572, BStBl II 1993, 21, betreffend fremdvermietete Grundstücke), befaßt sich das BFH-Urteil in BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863 nicht.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424509

BFH/NV 1995, 877

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