Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren
Leitsatz (NV)
Wird in einem Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung, das eine Abschreibungsgesellschaft betrifft, eine Verlustfeststellung erstrebt, so ist als Streitwert in der Regel 50 v. H. des streitigen Verlustbetrags anzusetzen.
Normenkette
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 13.05.1986 - IV E 2/86 (NV); BFH/NV 1988, 110
Fundstellen
Dokument-Index HI1132207 |
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