Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassungsfreie Revision

 

Leitsatz (NV)

Die Rüge, ein Antrag auf Terminsverlegung sei zu Unrecht abgelehnt worden, vermag eine zulassungsfreie Revision nicht zu begründen.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) erließ gegenüber dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 30. September 1992, in der der Kläger durch die Prozeßbevollmächtigte mit eingeschränkter Vollmacht vertreten war, ein im wesentlichen klageabweisendes Urteil, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil wurde dem Kläger am 27. Februar 1993 zugestellt. Hiergegen ließ der Kläger durch Telebrief vom 24. März 1993, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 27. März 1993, Revision einlegen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG abzuändern und die geänderten Steuerbescheide über Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 1970, 1971, 1972, 1973 und 1974 jeweils vom 15. März 1979 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 23. und 24. August 1982 aufzuheben.

Auf den Abweisungsantrag des FG erwiderte der Kläger, daß sich der Rechtsstreit noch gar nicht im Verfahren der Revision befinde. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1993, eingegangen beim FG am 25. Oktober 1993, ließ der Kläger daher erneut Revision einlegen und beantragen, ihm wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

 

Entscheidungsgründe

Die vom Kläger mit Schriftsätzen vom 24. März und 17. Oktober 1993 eingelegten Revisionen sind unzulässig. Auch der Schriftsatz vom 24. März 1993 enthält entgegen der Auffassung des Klägers eine eindeutige Revisionseinlegung ("namens ... lege ich gegen das Urteil ... Revision ein").

1. Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH EntlG) ist die Revision grundsätzlich nur zulässig, wenn das FG oder der BFH auf Beschwerde die Revision zugelassen hat. Weder das FG noch der BFH haben die Revision gegen das angefochtene Urteil zugelassen.

2. Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor. Die Rüge des Klägers, die von ihm aus Gesundheitsgründen beantragte Terminsverlegung sei zu Unrecht vom FG abgelehnt worden, begründet -- selbst wenn sie sachlich zutreffend wäre -- keinen Mangel in der Vertretung gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO, sondern allenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die jedoch eine zulassungsfreie Revision nicht zu begründen vermag (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 16. September 1991 IX R 43/91, BFH/NV 1992, 187; vom 2. Dezember 1987 IX R 279/87, BFH/NV 1988, 382; vom 9. Februar 1988 VII B 86/87, BFH/NV 1988, 585).

Die Revision vom 17. Oktober 1993 ist darüber hinaus auch deswegen unzulässig, weil ihr der Einwand der Rechtshängigkeit entgegensteht (vgl. Gräber /von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., Vor § 33 Rdnr. 5).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423539

BFH/NV 1995, 231

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