Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an eine Revisionsbegründung
Leitsatz (NV)
1. Eine Revisionsbegründung muß aus sich heraus erkennen lassen, daß sich der Revisionskläger zumindest kurz und unter Berücksichtigung seines Standpunktes mit den Gründen auseinandergesetzt hat, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht.
2. Eine Revision, deren Begründung diesen Anforderungen nicht genügt, ist unzulässig.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ordnete mit Verfügung vom 20. September 1982 an die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses sowie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) an. Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwendungen wies das FA durch Bescheid vom 10. November 1982 zurück. Beschwerde und Klage gegen diesen Bescheid hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) führt zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen folgendes aus:
Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Steuern in großem Umfang nicht nachgekommen, obwohl sie in den von ihr abgegebenen Steuererklärungen für die Jahre 1978 bis 1980 bei Umsätzen zwischen 300 000 DM und 500 000 DM Betriebssteuern bereits gewinnmindernd berücksichtigt habe. Es liege deshalb die Vermutung nahe, daß die Klägerin die dem FA vorenthaltenen Beträge für andere Zwecke, insbesondere zur Vermögensbildung, berücksichtigt habe. Nähere Angaben darüber habe die Klägerin dem Vollziehungsbeamten gegenüber verweigert. Sie wolle das FA offenbar über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im Unklaren lassen. Die von der Klägerin im Jahr 1982 erbrachten Ratenzahlungen von monatlich 2 000 DM reichten allenfalls aus, die laufend fällig werdenden Steuern abzudecken. Mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung solle aber erreicht werden, die Steuerrückstände durch gezielte und wirksame Vollstreckungsmaßnahmen abzubauen.
Die Klägerin legte gegen das Urteil des FG Revision ein und führte zu deren Begründung lediglich folgendes aus:
,,Es wird Verletzung materiellen Rechts gerügt. Das Gericht hat die Voraussetzungen des § 284 AO zu Unrecht als gegeben angesehen."
Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG sowie den angefochtenen Bescheid des FA vom 10. November 1982 und die Beschwerdeentscheidung aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht i. S. des § 120 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet worden ist.
Das Erfordernis, die Revision zu begründen, von dessen Erfüllung die Zulässigkeit der Revision abhängt, dient dazu, den Revisionskläger zu zwingen, sein Vorbringen und seine Rechtsansicht insbesondere im Hinblick auf die abweichende Auffassung in der angefochtenen Entscheidung zu prüfen und dem Revisionsgericht zu dessen Entlastung so zu unterbreiten, daß dieses sich darüber unterrichten kann, wie der Revisionskläger den Streitfall - abweichend von der angefochtenen Entscheidung - beurteilt wissen will (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196). Die Revisionsbegründung muß deshalb aus sich heraus erkennen lassen, daß sich der Revisionskläger, zumindest kurz und unter Berücksichtigung seines eigenen Standpunkts, mit den Gründen, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht, auseinandergesetzt hat (vgl. BFH-Beschluß vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48).
Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung der Klägerin nicht. Sie läßt nicht erkennen, daß die Klägerin sich unter Berücksichtigung ihres eigenen Standpunkts mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt hat und wie sie den Streitfall abweichend von der angefochtenen Entscheidung beurteilt wissen will. Um das zu erkennen zu geben, reicht die Angabe, daß die Voraussetzungen der für die Entscheidung maßgebenden Rechtsnorm nicht erfüllt seien, nicht aus. Da das FG eingehend dargelegt hat, weshalb es die Voraussetzungen der Verpflichtung der Klägerin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für gegeben hält, hätte die Klägerin zumindest dartun müssen, welche Ausführungen des FG aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (vgl. BFHE 143, 196, 197).
Fundstellen
Haufe-Index 414107 |
BFH/NV 1986, 169 |