Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das abgelaufene Kalenderjahr aufgrund geänderter Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrages
Leitsatz (NV)
1. Allein die Behauptung, eine Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, genügt nicht für die Zulassung der Revision.
2. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass ein bestandskräftiger Bescheid, mit welchem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgelehnt hat, nicht aufgrund einer späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben oder geändert werden kann, nach der im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Einkünfte des Kindes um die von ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern sind.
3. Es ist gleichfalls geklärt, dass eine Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht zulässig ist, wenn die Familienkasse bei ursprünglicher Kenntnis der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge nicht anders entschieden hätte.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Urteil vom 22.03.2007; Aktenzeichen 5 K 324/06) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Soweit sich die Klägerin auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beruft, hat sie nicht ausgeführt, inwieweit für die Entscheidung des Streitfalls eine Rechtsfrage erheblich ist, deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Allein die Behauptung, eine Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, reicht nicht aus (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894). Die Klägerin wendet sich mit ihren Ausführungen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG) und setzt ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des FG. Das vermag die Zulassung der Revision jedoch nicht zu rechtfertigen, da damit kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird.
Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass ein bestandskräftiger Bescheid, mit welchem die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgelehnt hat, nicht aufgrund einer späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben oder geändert werden kann, nach der im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Einkünfte des Kindes um die von ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern sind (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFHE 214, 287). Ebenso ist geklärt, dass eine Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung nicht zulässig ist, wenn die Familienkasse bei ursprünglicher Kenntnis der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge nicht anders entschieden hätte (Senatsurteil vom 15. März 2007 III R 57/06, BFH/NV 2007, 1461, m.w.N.).
2. Aus den gleichen Gründen ist die Revision nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erfordert als spezieller Tatbestand der Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gleichfalls die Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage (z.B. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2006 III B 31/05, BFH/NV 2007, 225).
3. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO stützt, fehlt es an der Darlegung, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder weshalb aus sonstigen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Klägerin hat auch keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2007 III B 165/05, BFH/NV 2007, 954, m.w.N.) gerügt, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führt.
Fundstellen