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BFH Beschluss vom 14.02.1978 - VII R 91/77

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Leitsatz (amtlich)

Der Beschluß, mit dem der BFH die Revision als unzulässig verwirft (§ 126 Abs. 1 FGO), muß nicht in der nach § 10 Abs. 3 FGO für Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgeschriebenen Besetzung von drei Richtern gefaßt werden.

 

Normenkette

FGO § 10 Abs. 3, § 126 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Büro für maschinelle und elektronische Datenverarbeitung. 1974 veröffentlichte er mehrfach in verschiedenen Zeitungen des Raumes X die Anzeige:

"Buchführung einschließlich Bilanz und Steuern übernimmt Tel..."

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (eine Steuerberaterkammer) erwirkte ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Y., in dem dem Kläger bei Verstoß gegen das Werbungsverbot ein Ordnungsgeld bis zu 500 000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht wird. Der Kläger hat die Absicht, weiterhin durch Zeitungsanzeigen für seine berufliche Tätigkeit zu werben, und hält für Rechtsstreitigkeiten, die sich aufgrund des Urteils des OLG in Zukunft ergeben könnten, das FG für zuständig, weil die Steuerberaterkammer ihren Unterlassungsanspruch u. a. mit Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes begründet habe. Er beantragte festzustellen, daß für Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Steuerberaterkammer wegen Unterlassung von Werbung das FG zuständig sei.

Das FG verwarf die Klage als unzulässig, weil eine materielle Rechtsgrundlage für den Klaganspruch nicht ersichtlich sei.

Mit der Revision macht der Kläger geltend, diese sei in berufsrechtlichen Streitigkeiten ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts zulässig. Die Rechtsmittelbelehrung, daß die Revision nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater eingelegt werden könne, sei verfassungswidrig.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger nicht von einem der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs genannten Prozeßbevollmächtigten bei der Einlegung der Revision vertreten war. Diese Bestimmung ist nicht verfassungswidrig (s. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1976 1 BvR 373/76, Steuerrechtsprechung in Karteiform, BFH-Entlastungsgesetz, Rechtsspruch 14).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 2 FGO.

Der erkennende Senat hielt es für angezeigt, den Beschluß gemäß § 126 Abs. 1 FGO in der Besetzung von fünf Richtern zu fassen. Nach § 10 Abs. 3 FGO entscheiden die Senate des BFH grundsätzlich in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern. Im Anschluß an die Gründe in der Entscheidung des Großen Senats vom 10. März 1969 GrS 4/68 (BFHE 95, 366, BStBl II 1969, 435) ist der Senat der Meinung, daß diese Regelung nicht unbedingt erfordert, den nach § 126 Abs. 1 FGO über die Unzulässigkeit der Revision ergehenden Beschluß in der Besetzung von drei Richtern zu fassen. Im Regelfall prüft der BFH in voller Besetzung zunächst, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist (§ 124 FGO). Ergibt die Beratung, daß die Revision unzulässig ist, müßte die Sache bei wortgetreuer Anwendung des § 10 Abs. 3 FGO an den Senat in der Besetzung von drei Richtern (Beschlußsenat) zur Entscheidung durch Beschluß verwiesen werden. Abgesehen davon, daß die zweimalige Befassung der Spruchkörper des Senats aus prozeßökonomischen Gründen kaum vertretbar wäre, könnte dies auch zu sinnwidrigen Ergebnissen führen. Würde der Beschlußsenat die Revision in der an ihn verwiesenen Sache für zulässig halten, so müßte er die Sache wieder an den Senat in der Besetzung mit fünf Richtern zurückverweisen. Dieser Vorgang könnte sich beliebig wiederholen. Dieselbe Lage könnte im umgekehrten Falle eintreten, wenn die Sache von vornherein dem Beschlußsenat vom Vorsitzenden zugewiesen würde. Ein solches Ergebnis kann der Gesetzgeber mit den Vorschriften in § 10 Abs. 3 und § 126 Abs. 1 FGO nicht gewollt haben. Es läßt sich aber dann ausschließen, wenn der Senat jeweils in der vollen Besetzung über die Zulässigkeit der Revision entscheidet. Der erkennende Senat läßt dahingestellt, ob der Beschluß nach § 126 Abs. 1 FGO in der vollen Besetzung erfolgen m u ß. Er weicht damit nicht von der Praxis anderer Senate ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72538

BStBl II 1978, 312

BFHE 1978, 309

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