Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Wahlrecht bei Besteuerung von Abfindungszahlungen
Leitsatz (NV)
Dem Steuerpflichtigen steht im Streitjahr 1998 kein Wahlrecht hinsichtlich der Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG oder des § 34 Abs. 3 EStG zu.
Normenkette
EStG § 34
Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 23.05.2005; Aktenzeichen 13 K 3375/03) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) Anwendung auf die geänderte Ausübung des Wahlrechts der Besteuerung von Abfindungszahlungen finde, wenn die Änderung des Einkommensteuerbescheids auf einem geänderten Verlustrücktrag nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) beruhe, ist nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig. Denn dem Kläger steht wegen der Abfindungszahlungen im Streitjahr 1998 kein Wahlrecht hinsichtlich der Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG oder des § 34 Abs. 3 EStG zu. Nachdem das bis zum Veranlagungszeitraum 1989 einschließlich bestehende Antragserfordernis des § 34 Abs. 1 EStG aufgrund der Änderung der Vorschrift durch das Steuerreformgesetz 1990 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1990 entfallen ist (BGBl I 1988, 1093, 2074), ist die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 EStG von Amts wegen zu gewähren, wenn für eine Zahlung die Voraussetzungen einer der in § 34 Abs. 2 EStG aufgezählten Tatbestände erfüllt sind. Ebenso wenig, wie der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf Teile der außerordentlichen Einkünfte zu begrenzen (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 1994 XI R 42/93, BFHE 174, 370, BStBl II 1994, 706), kann er für Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 EStG die Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG wählen. Wenn --wie im Streitfall-- eine Abfindung als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 EStG zu beurteilen ist, kann sie nicht gleichzeitig eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 3 EStG sein, da diese Vorschrift den echten Lohnanspruch selbst betrifft (vgl. Borggreve in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 34 Rn. 178). Daraus, dass ein Wahlrecht nicht besteht, erklärt sich auch, dass sich --wie die Kläger zutreffend vortragen-- in Literatur und Rechtsprechung keine Aussagen darüber finden, ob es zulässig ist, die Ausübung dieses angeblichen Wahlrechts zu ändern.
Fundstellen
Haufe-Index 1494283 |
BFH/NV 2006, 939 |