Leitsatz (amtlich)
Der Antrag auf eine einstweilige Stundung bestimmter Vermögensabgabe-Vierteljahrsraten ist während des Hauptverfahrens gegen die Ablehnung der Stundung zulässig. Die Voraussetzungen für eine solche einstweilige Anordnung müssen glaubhaft gemacht werden. Mit der rechtskräftigen Ablehnung der Stundung in der Hauptsache verliert das Begehren auf einstweilige Stundung seine Grundlage.
Normenkette
FGO § 114; LAG § 203; AO § 131
Tatbestand
Berichtigung: Im Leitsatz Nr. 2 zum Urteil II 125/63 vom 13. Februar 1969 (BStBl II 1969, 379) sind in der dritten Zeile vor dem Wort "durch" folgende Worte einzufügen:
"auch tatsächlich geeinigt haben,"
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluß des FG vom 27. Dezember 1967, durch den der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Gegenstand der Hauptsache ist das beim erkennenden Senat anhängige Verfahren, mit dem sich der Beschwerdeführer in der Revisionsinstanz gegen die Ablehnung der Stundung bestimmter Vermögensabgaberaten durch das FA und die OFD wendet.
Unter dem 26. Juli 1967 hatte der Beschwerdeführer beantragt, die Vollziehung seiner Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge gemäß § 69 Abs. 3 FGO auszusetzen; mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1967 bezeichnete er sein Begehren als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO. Dementsprechend hat auch das FG den Antrag behandelt.
Das FA widersprach einer Aussetzung. Für eine sachliche Stundung sei kein Grund gegeben. Der Beschwerdeführer sei zahlungsunwillig. Die Rückstände an Vermögensabgaberaten machten bis III/1967 bereits 5 323 DM aus, Vollstreckung sei geboten.
Das FG wies den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als unbegründet zurück.
Die Hauptsache und das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen der Sache nach das gleiche Problem, nämlich die Stundung von bestimmten Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträgen. Dementensprechend stimmen auch die Begründungen beider Entscheidungen des FG weitgehend überein. Insoweit ist jedoch die Begründung des Beschlusses vollständiger, als hier das Stundungsbegehren und damit die Aussetzung der Vollziehung nicht nur nach dem Gesichtspunkt des außergewöhnlichen Vermögensverfalls gemäß der Verwaltungsanordnung des BdF über den Erlaß von Vermögensabgabe und Soforthilfeabgabe aus Billigkeitsgründen vom 19. Juli 1954 - VAO 1954 - (BStBl I 1954, 380) und der Verwaltungsanordnung des BdF über den Erlaß von Vermögensabgabe bei außerordentlichem Vermögensverfall vom 19. November 1963 - VerfVAO 1964 - (BStBl I 1963, 798), sondern auch unter der allgemeinen Erlaßmöglichkeit des § 131 AO erörtert wurde. Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (siehe BFH-Entscheidung III 176/61 S vom 23. August 1963, BFH 77, 605, BStBl III 1963, 541). Ein wesentlicher Teil der Begründung des ablehnenden Beschlusses ist entsprechend den Gründen im FG-Urteil der Hauptsache vom 23. Januar 1968 das Fehlen eines Vermögensverfalls an den maßgeblichen Stichtagen. Das FG nahm dabei auf den Vermögensabgabebescheid und die einzelnen Einheitswertbescheide des Betriebsvermögens Bezug. Wie dort ausgeführt, seien, insbesondere unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, auch sonst keine Gründe zur Stundung ersichtlich. Das FG legte seine Auffassung in eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen dar.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die gegen den Beschluß des FG eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das FG nicht abgeholfen hat, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die rechtliche Würdigung des Begehrens als Antrag nach § 114 FGO ist zutreffend, da sich das Hauptverfahren gegen die Ablehnung der Stundung von Vermögensabgabe-Vierteljahrsraten richtet und im Verfahren über Stundung ebensowenig wie im Verfahren über Erlaß von Lastenausgleichsabgaben eine Aussetzung der Vollziehung möglich ist, sondern als unmittelbarer gerichtlicher Rechtsschutz nur die einstweilige Anordnung nach § 114 FGO in Betracht kommen kann (Beschluß des BFH III B 7/67 vom 16. Februar 1968, BFH 92, 28, BStBl II 1968, 443). Dort ist ausgeführt, daß in dem Verfahren über Erlaß von Lastenausgleichsabgaben - also entsprechend über Stundung der Abgaben - das Bedürfnis nach einem unmittelbaren gerichtlichen Rechtsschutz in gleichem Maße besteht wie in den Fällen des § 69 FGO. Es heißt dort weiter, im allgemeinen werde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung schwerer darzutun und zu begründen sein als das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung betreffend Nichterhebung der Vermögensabgaberaten bis zur Erledigung des Rechtsstreits über die Stundung derselben Raten nicht glaubhaft gemacht. Die ablehnenden Ausführungen des FG sind überzeugend. Das Verfahren auf einstweilige Anordnung ist ebenso wie die Aussetzung der Vollziehung ein Verfahren mit einer nur vorläufigen Zielsetzung, stellt aber, wie in dem obengenannten BFH-Beschluß III B 7/67 vom 16. Fabruar 1968 ausgeführt ist, strengere Voraussetzungen. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan oder gar glaubhaft gemacht, daß hier der Erlaß einer einstweiligen Anordnung geboten sei. Die angeblichen Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und den übrigen Mitgesellschaftern der Gesellschaft reichen dazu nicht aus. Zudem ist hier inzwischen die Klage des Beschwerdeführers in der Hauptsache betreffend Stundung durch das Urteil des FG vom 23. Januar 1968 abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Revision hat der erkennende Senat am heutigen Tage als unzulässig verworfen. Hiermit ist die Hauptsache, nämlich die Klage gegen Ablehnung der begehrten Stundung durch die Finanzverwaltung, rechtskräftig abgewiesen worden. An diesem Ergebnis ist nichts mehr zu ändern und das Urteil vom 23. Januar 1968 rechtfertigt die Ablehnung der einstweiligen Anordnung; denn wenn keine Stundung gerechtfertigt ist, ist aus dieser Erkenntnis heraus auch keine einstweilige Anordnung zur zeitweiligen Aussetzung des Vermögensabgabebescheides gerechtfertigt. Als Streitwert wird der gleiche Betrag wie in der Hauptsache festgesetzt. Der Senat sieht in dem Antrag auf Erhöhung des Streitwerts auf 1 802 DM keine selbständige Beschwerde gegen die niedrigere Streitwertfestsetzung im FG-Beschluß, da einem solchen Antrag keine Beschwer zugrunde läge.
Fundstellen
Haufe-Index 68269 |
BStBl II 1969, 379 |
BFHE 1969, 264 |