Entscheidungsstichwort (Thema)
Nettoprinzip
Leitsatz (NV)
Die Vorrangigkeit des Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 2 EStG vor den Freibeträgen des § 33a EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
EStG § 10d Abs. 2, § 33a
Verfahrensgang
FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 27.06.2007; Aktenzeichen 1 K 4099/05 B) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legen die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dar. Wird nämlich die Verfassungswidrigkeit einer Norm --vorliegend § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 i.V.m. § 33a EStG-- gerügt, so ist zur substantiierten Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage eine an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs (BFH) orientierte inhaltliche Auseinandersetzung erforderlich (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 13. November 2007 VIII B 35/07, BFH/NV 2008, 220; vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081, m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend.
Im Übrigen besteht die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 2 EStG entgegen der Auffassung der Kläger nicht. Unabhängig davon, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden müssen wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1081), sind Abzugsbeträge, die wie der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a EStG dem subjektiven Nettoprinzip Rechnung tragen sollen, nach Maßgabe des Jahressteuerprinzips (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005 XI B 138/03, BFH/NV 2005, 1264) darauf ausgerichtet, einem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, aus seinem Einkommen einen aus seinen subjektiven Lebensumständen erwachsenden Aufwand vorrangig vor einer Steuerzahlung zu decken. Speziell gemäß § 33a EStG soll dem Steuerpflichtigen sein Einkommen in dem Umfang steuerfrei belassen werden, in dem er es für die Berufsausbildung seiner Kinder in einem Veranlagungszeitraum bedarf. Dieses Entlastungserfordernis besteht jedoch nicht, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen ohnehin nicht besteuert wird. Ein Verfassungsverstoß liegt hierin nicht. Denn § 33a EStG sieht keine positive Subvention, sondern vielmehr eine Steuerentlastung vor. Dass sich diese Entlastung am Jahressteuerprinzip auszurichten hat, hat der BFH bezogen auf das Existenzminimum (Grund- und Kinderfreibetrag) bereits entschieden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1264). Art. 6 Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, dass beim Verlustabzug nach § 10d EStG potentielle kindbezogene Steuerermäßigungen unberücksichtigt bleiben (so schon BFH-Urteil vom 28. Juni 1968 VI R 214/66, BFHE 93, 278, BStBl II 1968, 774).
Der Verlustabzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und sonstigen dem subjektiven Leistungsfähigkeitsprinzip Rechnung tragenden Beträgen entspricht im Übrigen der im geltenden Einkommensteuerrecht angelegten Differenzierung zwischen einem Aufwandsabzug nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips (§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 EStG) einerseits und solchen des subjektiven Nettoprinzips andererseits. Der Verlustabzug zählt zum objektiven Nettoprinzip, § 33a EStG zum subjektiven Nettoprinzip.
Fundstellen
Haufe-Index 1993574 |
BFH/NV 2008, 1147 |