Entscheidungsstichwort (Thema)
Richterablehnung
Leitsatz (NV)
1. Bei Beschlüssen der Finanzgerichte über Richterablehnung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
2. Richter der Finanzgerichtsbarkeit können nicht allein mit der Begründung als befangen abgelehnt werden, sie hätten zu irgendeinem Zeitpunkt als Beamte der Finanzverwaltung angehört.
3. Bei der Entscheidung über ein rechtsmißbräuchliches Ablehnungsgesuch wirken die abgelehnten Richter mit.
Normenkette
FGO § 5 Abs. 3, § 51 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
In dem Verfahren . . . vor dem Finanzgericht (FG) München lehnte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Vorsitzenden Richter am FG X sowie die Richter am FG Y und Z mit der Begründung ab, es bestünde die Besorgnis der Befangenheit, weil sie früher Angehörige der Finanzverwaltung - also der beklagten Partei - gewesen seien. Das FG verwarf das Ablehnungsgesuch als unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.
Die Auffassung des Klägers, daß das FG über das Ablehnungsgesuch in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern hätte entscheiden müssen, ist unzutreffend. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wirken im finanzgerichtlichen Verfahren bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Dies gilt auch, soweit das FG über die Ablehnung von Richtern zu entscheiden hat (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 5 FGO Tz.2).
Das FG hat zu Recht entschieden, daß der Kläger sein Ablehnungsgesuch nicht auf § 51 Abs. 3 FGO stützen konnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. Beschluß vom 7. Mai 1974 IV S 5-6/74, BFHE 112, 25, BStBl II 1974, 385) können Richter der Finanzgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 3 FGO nicht allein mit der Begründung als befangen abgelehnt werden, sie hätten zu irgendeinem Zeitpunkt als Beamte der Finanzverwaltung angehört.
Die Beschwerde ist ferner nicht deshalb begründet, weil die vom Kläger abgelehnten Richter bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitgewirkt haben. Bei einem rechtsmißbräuchlichen Ablehnungsgesuch kann das Gericht in seiner ursprünglichen Besetzung - also gegebenenfalls auch unter Einschluß der abgelehnten Richter - entscheiden (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1960 2 BvR 36/60, BVerfGE 11, 1; BFH-Beschluß vom 2. Juli 1976 III R 24/74, BFHE 119, 227, BStBl II 1976, 627). Das Ablehnungsgesuch war im Streitfall - wie das FG im einzelnen zutreffend dargestellt hat - wegen ständiger Wiederholung der Anträge rechtsmißbräuchlich.
Fundstellen
Haufe-Index 423356 |
BFH/NV 1986, 547 |