Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionszulassung bei Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit

 

Leitsatz (NV)

Die Tatsache allein, daß der Bundesfinanzhof noch nicht über die Qualifizierung eines selbständigen Berufs (freiberuflich oder gewerblich; hier: Steintechniker) entschieden hat, begründet noch keine grundsätzliche Bedeutung der Sache.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie den vom Gesetz an eine Beschwerdebegründung gestellten Anforderungen nicht entspricht.

Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung gestützt, so muß -- entsprechend der Aufgabe des BFH als Revisionsgericht -- eine Rechtsfrage und die im Allgemeininteresse liegende Notwendigkeit an der Klärung dieser Rechtsfrage dargetan werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 61 m. w. N.). Die vom Kläger in der Beschwerdeschrift sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Beruf des Steintechnikers dem eines Ingenieurs oder Künstlers ähnlich ist, ist zum einen keine Rechts-, sondern eine grundsätzlich nicht revisible Tatfrage (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Zum anderen fehlt es an der Darlegung, daß die Frage der Beurteilung des Steintechnikers im Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Entsprechende Ausführungen wären im Streitfall insbesondere deswegen notwendig gewesen, weil die rechtlichen Kriterien, nach denen eine ingenieurähnliche oder künstlerische Tätigkeit zu beurteilen ist, bereits in einer Vielzahl von BFH-Entscheidungen dargestellt worden sind (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 11. Juli 1991 IV R 73/90, BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878; vom 9. Juli 1992 IV R 116/90, BFHE 169, 402, BStBl II 1993, 100; vom 11. Juli 1991 IV R 102/90, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413, und vom 11. Juli 1991 IV R 33/90, BFHE 165, 362, BStBl II 1992, 353) und nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen im Streitfall nicht darauf zurückgegriffen werden könnte. Die Tatsache allein, daß es sich bei dem Beruf des Steintechnikers um ein nach Angaben des Klägers relativ junges und noch weitgehend unbekanntes Berufsbild handelt, wirft noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Auch die Darlegung, der Kläger sei ohne rechtlichen Beistand durch den vom Finanzgericht (FG) eingeschalteten Gutachter einer Wissensprüfung unterworfen worden, begründet keine Zulassung der Revision. Der Senat unterstellt dabei, daß der Kläger mit diesem Vortrag die Nichtbeachtung eines Verwertungsverbots durch das FG als Verfahrensfehler i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügen möchte. Des weiteren hätte es aber einer Darlegung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bedurft, daß das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Daran fehlt es. Im übrigen hat das FG auf die Wissensprüfung tatsächlich nicht abgestellt (vgl. insbesondere S. 10 Abs. 2 des Urteils). Soweit die Kläger rügen, das FG habe -- wie der Gutachter -- die künstlerische Komponente des Berufs eines Steintechnikers nicht ausreichend gewürdigt, machen sie eine Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung geltend, die -- selbst wenn sie vorläge -- nicht zu einer Zulassung der Revision führen könnte.

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1861, BStBl I, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419911

BFH/NV 1995, 17

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