Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässiger Gegenstand einer Anhörungsrüge
Leitsatz (NV)
Gegenstand einer Anhörungsrüge kann nur eine Verletzung des Rechts auf Gehör sein; anderweitige Einwendungen sind im Verfahren der Anhörungsrüge ausgeschlossen.
Normenkette
FGO § 133a Abs. 1 S. 1
Tatbestand
I. Der Senat hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.10.2007 I B 56/07 eine Beschwerde der Antragstellerin und Rügeführerin (Antragstellerin) gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge. Zu deren Begründung macht sie u.a. geltend, der Senat habe sich in dem gerügten Beschluss mit ihrem Vortrag zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel und zur Hinweispflicht des FG nicht ausreichend auseinandergesetzt, die von ihm ausgewerteten Akten nicht benannt und den Rechtsstreit "greifbar gesetzes- und rechtswidrig" entschieden.
Die Antragstellerin beantragt, das Verfahren I B 56/07 fortzusetzen. Der Antragsgegner und Rügegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich zu der Anhörungsrüge nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die mit ihr beanstandete Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör.
1. Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung Beteiligten das Verfahren fortzusetzen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Vorschrift ist Grundlage der von der Antragstellerin erhobenen Anhörungsrüge. Wie aus ihr hervorgeht, kann Gegenstand einer Anhörungsrüge nur eine Verletzung des Rechts auf Gehör sein; anderweitige Einwendungen gegen die gerügte Entscheidung können im Verfahren nach § 133a FGO nicht berücksichtigt werden.
2. Im Streitfall hat der Senat den Vortrag der Antragstellerin zur Frage des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in der nunmehr gerügten Entscheidung berücksichtigt und verarbeitet. Er hat einen solchen Beteiligtenwechsel nicht für gegeben erachtet, da er keine Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass im Anschluss an die Erhebung der Klage beim FG eine behördliche Organisationsänderung und in deren Folge ein Wechsel in der Zuständigkeit der Finanzbehörde eingetreten sei. Diese Beurteilung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör. Die Antragstellerin hatte zwar in dem vorausgegangenen Verfahren auf § 20a der Abgabenordnung (AO) verwiesen; die Einfügung dieser Norm in das Gesetz kann aber für den Streitfall schon deshalb nicht zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel geführt haben, weil § 20a AO schon im Jahr 2001 in Kraft getreten, das Klageverfahren beim FG aber erst im Jahr 2002 anhängig geworden ist. Darauf beruht die Beurteilung der Rechtslage in dem gerügten Beschluss.
3. Die übrigen Ausführungen der Antragstellerin betreffen im Kern zum Teil die inhaltliche Richtigkeit des gerügten Beschlusses und zum anderen Teil ein weiteres beim Bundesfinanzhof anhängig gewesenes Verfahren. Sie sind im Verfahren nach § 133a AO nicht statthaft. Im Ergebnis muss die Anhörungsrüge daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
Fundstellen