Leitsatz (amtlich)
Gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das FG ist die Beschwerde nicht statthaft, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht an den BFH gelangen kann.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, § 142; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; BFH-EntlG Art. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 1973 bis 1977. Das FG lehnte diesen Antrag durch Beschluß vom 5. November 1981 ab. Dieser Beschluß war unanfechtbar.
Mit Beschluß vom selben Tag lehnte das FG einen Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Zur Begründung verwies das FG auf seinen Beschluß in der Sache betreffend die Aussetzung der Vollziehung.
Gegen den Beschluß über die Versagung von Prozeßkostenhilfe richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Mit der Beschwerde wird vorgebracht, der angefochtene Beschluß verletze durch seine Verweisung auf eine andere Entscheidung des FG den Begründungszwang. Außerdem seien in dem angefochtenen Beschluß das Zuflußprinzip sowie die Darlegungs- und Beweislast verkannt.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) beantragt Zurückweisung der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) findet gegen ablehnende Entscheidungen über die Prozeßkostenhilfe die Beschwerde statt, "es sei denn, daß das Berufungsgericht die Entscheidung getroffen hat". Aus dieser Regelung wird entnommen, daß die Beschwerde in einer Prozeßkostenhilfesache nicht an diejenige Instanz gerichtet werden kann, an die die zugehörige Hauptsache nicht kommen kann (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 40. Aufl., § 127 Anm. 7 B b) mit weiteren Nachweisen). Eine Beschwerde ist also auch nicht gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das FG zulässig, wenn die zugehörige Hauptsache nicht an den Bundesfinanzhof (BFH) gelangen kann. Das ist hier der Fall. Bei dem zugehörigen Hauptsacheverfahren handelt es sich um ein Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO, in welchem das FG nach Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs durch unanfechtbaren Beschluß entschieden hat.
Fundstellen
Haufe-Index 74081 |
BStBl II 1982, 600 |
BFHE 1983, 53 |