Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Nutzung eines betrieblichen Pkw; Anscheinsbeweis
Leitsatz (NV)
Ob eine private Nutzung betrieblicher Kfz durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH tatsächlich stattgefunden hat, kann nach den Regeln des Anscheinsbeweises beurteilt werden.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller war in den Streitjahren 1993 bis 1995 Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die das …geschäft betrieb. Im Betriebsvermögen der GmbH befand sich ein PKW, und zwar bis Ende 1994 ein Mercedes 190 E und ab Januar 1995 ein Audi 80 Avant S 2. Fahrtenbücher für die beiden Fahrzeuge wurden nicht geführt, in der Buchführung der GmbH wurde ein Anteil für private Nutzung und ein geldwerter Vorteil aus einer privaten Benutzung nicht erfaßt. Im Privatvermögen hatten die Antragsteller einen PKW der Marke VW Golf.
1996 führte das Betriebsstätten-Finanzamt bei der GmbH eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Die Prüferin stellte fest, daß die betrieblichen PKW von dem Antragsteller auch privat genutzt worden seien. Sie ermittelte nach der sog. 1 v.H.-Methode einen geldwerten Vorteil für den Antragsteller von jeweils … DM für die Jahre 1993 und 1994 sowie von … DM für 1995. Dementsprechend erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Wohnsitz-Finanzamt ―FA―) gegen die Antragsteller geänderte Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1995, in denen jeweils der Bruttoarbeitslohn um den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Nutzung erhöht wurde.
Hiergegen haben die Antragsteller nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben, mit der sie geltend machen, die betrieblichen PKW seien nicht privat genutzt worden. Für private Zwecke habe ein eigener PKW zur Verfügung gestanden. Außerdem seien die Betriebsfahrzeuge regelmäßig mit Werkzeug beladen und durch den Betrieb auf Baustellen verschmutzt gewesen, so daß sie nicht privat hätten genutzt werden können.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren lehnte das Finanzgericht (FG) mit der Begründung ab, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es bestehe ein Anscheinsbeweis, daß betriebliche Kfz auch privat genutzt werden. Dieser Anscheinsbeweis werde vorliegend dadurch unterstützt, daß die Antragsteller in einem Drei- oder Vierpersonenhaushalt mit einem minderjährigen Kind gelebt hätten. Hierbei fielen erfahrungsgemäß eine große Anzahl von Erledigungsfahrten an, die eine Mitbenutzung weiterer vorhandener Kfz bei Terminkollisionen nahelegten. Ferner werde der Anscheinsbeweis durch die Art der betrieblichen Kfz bestärkt, deren hohe Geschwindigkeits- und Beschleunigungsfähigkeit es nahelege, daß bei der Auswahl das Motiv der privaten Mitbenutzung mitentscheidend gewesen sei. Im Hinblick auf den Anscheinsbeweis hätten die Antragsteller detailliert darlegen müssen, etwa mittels eines Fahrtenbuches, aufgrund welcher außergewöhnlicher Umstände eine private Mitbenutzung nicht stattgefunden habe. Dies sei nicht geschehen. Der Hinweis auf den ununterbrochenen betrieblichen Einsatz der PKW auch an Wochenenden sowie auf den verschmutzten Zustand der Fahrzeuge genüge nicht. Wegen der fehlenden Darlegung komme es nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, ob der Antragsteller gegenüber der Betriebsprüferin telefonisch eine Privatnutzung eingeräumt habe.
Mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH bringen die Antragsteller vor, die zahlreichen Erledigungsfahrten, auf die das FG abstelle, seien nicht in dem unterstellten Umfang angefallen. Für die Kinder seien keine Fahrten zum Kindergarten oder zur Schule notwendig gewesen. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien nicht angefallen, da sich das Büro der GmbH in der Wohnung der Antragsteller befunden habe. Für Einkäufe und andere Erledigungen habe ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Der vom FG unterstellte Erfahrungssatz, daß eine überdurchschnittliche Motorleistung der betrieblichen Kfz ein Indiz für eine private Mitbenutzung darstelle, sei nicht haltbar. Schließlich liege die objektive Beweislast für die Privatnutzung grundsätzlich bei dem FA. Der Anscheinsbeweis sei bereits durch den Sachvortrag der Antragsteller entkräftet. Die Vorlage eines Fahrtenbuches sei nicht erforderlich.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des ablehnenden Beschlusses des FG ihnen PKH zu gewähren.
Das FA tritt der Beschwerde entgegen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat ohne Rechtsverstoß die Gewährung von PKH abgelehnt, weil bei der gebotenen summarischen Prüfung die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO― i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung).
1. Zutreffend ist das FA davon ausgegangen, daß die in einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge liegende Bereicherung eines Arbeitnehmers als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist. Die Berechnung des geldwerten Vorteils nach der ―ab 1996 in das Gesetz übernommenen― sog. 1 v.H.-Methode begegnet ebenfalls keinen Bedenken (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Mai 1992 VI R 146/88, BFHE 168, 194, BStBl II 1992, 700).
2. Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten des Hauptverfahrens streitigen Frage, ob die im Betriebsvermögen der GmbH gehaltenen Fahrzeuge von dem Antragsteller auch privat genutzt wurden, ist die Tatsachenwürdigung, mit der das FG das Vorliegen einer privaten Nutzung bejaht hat, nicht zu beanstanden. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung durfte das FG nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon ausgehen, daß die betrieblichen Kfz auch privat genutzt wurden. Angesichts der zusätzlich für die Privatnutzung sprechenden Gesichtspunkte (Familiensituation, besonders stark motorisierte PKW) wird der Anscheinsbeweis nicht durch den Vortrag der Antragsteller entkräftet, wonach für Einkaufsfahrten usw. ein Privatfahrzeug vorhanden gewesen sei. Denn erfahrungsgemäß werden zumindest Fahrten zu weiter entfernten Zielen (Ausflugs- und Urlaubsfahrten der Familie) mit dem größeren (Betriebs-)PKW durchgeführt. Daß die betrieblichen Kfz wegen betriebsbedingter Verschmutzung nicht privat hätten genutzt werden können, ist nicht schlüssig vorgetragen.
Fundstellen
Haufe-Index 302396 |
BFH/NV 1999, 1330 |
DStR 1999, 1309 |
DStRE 1999, 666 |