Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB ‐ Werbungskostenabzug wegen fremdfinanzierter künftiger Rentenbezüge grundsätzlich geklärt
Leitsatz (NV)
Wer unter Berufung auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend macht, die Beantwortung der Frage, "ob Schuldzinsen als vorweggenommene Werbungskosten bei künftigen Renteneinkünften anzuerkennen sind", sei von grundsätzlicher Bedeutung, genügt den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nur, wenn er sich mit den zu diesem Problem in Rechtsprechung und Literatur entwickelten umfangreichen Erkenntnissen auseinandersetzt und insoweit weiteren Klärungsbedarf aufzeigt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 1, § 22 Abs. 1 S. 3 Buchst. a
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, zum Teil, weil der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt ―FA―) den allein geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in der für dieses Verfahren nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Weise dargelegt hat, zum Teil, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht gegeben sind.
1. Die vom FA zur Begründung seines Rechtsmittels aufgeworfene Rechtsfrage, "ob Schuldzinsen als vorweggenommene Werbungskosten bei künftigen Renteneinkünften … anzuerkennen sind", ist, in dieser Allgemeinheit jedenfalls, nicht klärungsbedürftig i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtsfrage, wenn ihre höchstrichterliche Beantwortung einem über das Interesse der Prozessbeteiligten am Ausgang des anhängigen Verfahrens hinausreichenden, allgemeinen Interesse an der Handhabung und Fortentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 21. September 1999 III B 50/99, BFH/NV 2000, 425; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 7 ff., m.w.N.). Dass eine bestimmte Rechtsfrage in solcher Weise klärungsbedürftig und im konkreten Verfahren klärungsfähig ist, hat der Beschwerdeführer substantiiert und in sich schlüssig darzulegen, wobei Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils unbeachtlich sind (BFH-Beschluss vom 20. September 1999 X B 56/99, BFH/NV 2000, 304; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 58 und 62 f.) und es besonders eingehender Begründung bedarf, wenn eine Rechtsfrage als geklärt gelten kann (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1999 IX B 53/99, BFH/NV 1999, 1620, und vom 30. August 1999 X B 67/99, BFH/NV 2000, 301, unter 3., m.w.N.).
In diesem Sinne erscheint die vorgenannte Frage als hinreichend geklärt. Dass auch vorweggenommener, sogar vergeblicher beruflicher bzw. betrieblicher Aufwand den Gewinn bzw. Überschuss mindern kann, ist in Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannt (s. Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., 2000, § 4 Rz. 484 und § 9 Rz. 35 ff. und 44 ff.). Entsprechendes gilt auch für die damit zugleich angesprochenen Unterfragen, wie hier für den streitigen Abzug von Schuldzinsen (s. zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267).
2. Soweit das FA die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage speziell auf die Behandlung fremdfinanzierter Renten "mit Aufschubzeit" bezieht, hat der Senat in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 (Ziff. II. 3. b der Gründe) darauf hingewiesen, dass schon nach dem BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80 (BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41) Schuldzinsen unabhängig vom zeitlichen Zusammenhang des Aufwands mit den späteren Rentenbezügen Werbungskosten bilden können. Hiervon ist auch das FG ausdrücklich ausgegangen. Es kommt für die in solchen Fällen unerlässliche Überschussprognose auf die Abwägung der Umstände des Einzelfalls an, welche die Vorinstanz vorgenommen hat.
Ob die Rechtslage bei Einlegung der Beschwerde anders zu beurteilen war, ist unerheblich. Insoweit kommt es auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 6 a.E., m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 508962 |
BFH/NV 2001, 45 |