Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit eines Gesellschafter-Geschäftsführergehalts ist Tatfrage; Gehaltsstrukturuntersuchungen
Leitsatz (NV)
- Die Frage, ob das einem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Gehalt angemessen ist, ist keine Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
- Gegen die Heranziehung von Gehaltsstrukturuntersuchungen zur Beurteilung der Angemessenheit eines Gehalts bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als grundsätzliche Frage geprüft wissen will, ob im Rahmen der Angemessenheitsprüfung von Vergütungen für Gesellschafter-Geschäftsführer auf Gehaltstrukturuntersuchungen zurückgegriffen werden dürfe, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor.
Die Frage nach der Angemessenheit des Gehalts, das eine Kapitalgesellschaft ihrem (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt, ist im wesentlichen eine Tat- und keine Rechtsfrage. Es handelt sich insoweit um eine Schätzung, d.h. um eine Schlußfolgerung tatsächlicher Art.
Im übrigen ist --zumindest im Grundsätzlichen-- geklärt, daß aus revisionsrechtlicher Sicht gegen die Heranziehung von Gehaltstrukturuntersuchungen keine Bedenken bestehen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549; BFH-Beschluß vom 1. Dezember 1993 I B 158/93 BFH/NV 1994, 740; BFH-Urteil vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BFHE 170, 119, BStBl II 1993, 311; BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1995 I B 14/95, BFH/NV 1996, 339). Höchstrichterlich beantwortet ist auch die Frage nach der Notwendigkeit eines externen Betriebsvergleichs (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 2. Februar 1994 I R 18/93, BFH/NV 1995, 440; vom 13. August 1997 I R 12/97, BFH/NV 1998, 498).
2. Soweit die Klägerin geprüft wissen will, ob die allgemein zugänglichen Gehaltstrukturuntersuchungen auf "kreative" Dienstleistungsgesellschaften anzuwenden sind, handelt es sich ebenfalls im wesentlichen um eine Tatfrage.
Selbst wenn der Senat unter Berücksichtigung der Tatsache, daß im Revisionsverfahren Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu prüfen sind, die von der Klägerin aufgeworfene Frage als Rechtsfrage beurteilt, wäre diese im Hauptsacheverfahren nicht klärungsfähig. Das Finanzgericht (FG) hat zwar die Ergebnisse der Gehaltstrukturuntersuchungen zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen zur Angemessenheit der Gesamtausstattung gemacht, es hat aber die dort empirisch für Unternehmen mit einem vergleichbaren Arbeitnehmerbestand ermittelten Durchschnittsgehälter nicht unverändert übernommen, sondern um --je nach Streitjahr-- 100 % bis 150 % erhöht. Damit wird deutlich, daß es die in den Gehaltsuntersuchungen ermittelten Durchschnittswerte im Streitfall gerade nicht angesetzt hat. Damit kann die Frage, ob es dies hätte zulässigerweise tun dürfen, nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden. Darüber hinaus hat das FG --in durchaus sachgerechter Weise-- auf das früher von H --als nichtbeherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer-- bezogene Gehalt von 300 000 bis 400 000 DM zurückgegriffen und dieses um 40 000 bzw. 140 000 DM erhöht. Die damit noch offene Frage, ob mit den bezeichneten Zuschlägen der Wert der Kreativität des Geschäftsführers angemessen abgegolten wird, wäre wiederum eine nicht revisible Tatfrage.
3. Der Senat läßt dahingestellt, ob die "ungeprüfte" Verwendung von Gehaltstrukturuntersuchungen einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darstellt, wie die Klägerin meint. Da das FG die Ergebnisse der Gehaltstrukturuntersuchungen gerade nicht ohne zusätzliche, erhebliche Anhebung bzw. Anpassung übernommen hat, könnte die Vorentscheidung auf einem solchem Verfahrensfehler nicht beruhen.
4. Soweit die Klägerin Verletzung des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO rügt, weil das FG zur Angemessenheit des Geschäftsführergehalts kein Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist die Verfahrensrüge nicht in der gebotenen Form erhoben worden. Insbesondere hat sie nicht dargetan, aus welchen Gründen sie selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1986 VII R 110/82, BFHE 148, 90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1987, 90; vom 12. April 1994 IX R 101/90, BFHE 174, 301, BStBl II 1994, 660; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 339; vom 18. September 1997 X B 92/96, BFH/NV 1998, 472).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 302730 |
BFH/NV 1999, 1645 |