Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Aussetzung der Verhandlung

 

Leitsatz (NV)

Hat das FG in einem Klageverfahren betreffend den Nachfeststellungsbescheid für eine wirtschaftliche Einheit des Wohnungseigentums (Einfamilienhaus) die Verhandlung gemäß § 74 FGO bis zum Abschluß des Klageverfahrens wegen der Aufhebung eines Zurechnungsfortschreibungsbescheids bezüglich der bisher bestehenden wirtschaftlichen Einheit (Zweifamilienhaus) ausgesetzt, ist die Aussetzung beendet, sobald über die Klage gegen den Aufhebungsbescheid rechtskräftig entschieden worden ist. Dies ist der Fall, wenn der Beschluß zugestellt wird, mit dem der BFH die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision gegen das FG-Urteil als unzulässig verworfen hat; denn damit entfällt die Hemmungswirkung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 4 FGO). Eine Berichtigung des BFH-Beschlusses nach § 107 FGO bleibt auf den Eintritt der Rechtskraft ohne Einfluß.

 

Normenkette

FGO § 74

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 14.08.1991 - II B 7/91 (NV); BFH/NV 1992, 603

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132527

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