Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung verspäteten Vorbringens
Leitsatz (NV)
Macht ein Beteiligter geltend, er habe wegen seiner starken beruflichen Belastung und seines schlechten Gesundheitszustandes die vom FG unter Fristsetzung nach § 79 b Abs. 2 FGO angeforderten umfangreichen Angaben und Beweismittel nicht fristgerecht machen bzw. vorlegen können, ist bei der Entscheidung, ob er damit die Verspätung i. S. d. § 79 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 genügend entschuldigt hat, auch zu berücksichtigen, ob er zur Beschaffung der angeforderten Unterlagen seine Angestellten hätte einsetzen können.
Normenkette
FGO § 79b Abs. 2-3
Gründe
Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen.
1. Dem Finanzgericht (FG) ist kein Verfahrensfehler unterlaufen. Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) durfte das FG nach § 79 b Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die im Schriftsatz des Klägervertreters vom 5. Juli 1993 enthaltenen Erklärungen und zugehörigen Beweismittel zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden.
Das FG hat den Kläger am 1. Oktober 1992 gebeten, die typischen Tätigkeitsabläufe, die der Kläger im Zusammenhang mit seinen Werbeeinnahmen erarbeitet habe, zu beschreiben und dem Gericht durch Ton- und Videoaufnahmen, Anzeigen und Postkartenwerbung einen repräsentativen Überblick über seine werblichen Tätigkeiten zu geben. Am 12. Februar 1993 hat es ihm zur Schilderung der von ihm erarbeiteten Tätigkeitsabläufe und der angeforderten Beweismittel eine Frist bis zum 30. März 1993 gesetzt und ihn entsprechend § 79 b Abs. 3 Satz 1 FGO darüber belehrt, daß es Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht werden, zurückweisen könne, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt habe.
Dieser Aufforderung, seine für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlichen Tätigkeiten im einzelnen zu schildern und nachzuweisen, hat der Kläger nicht frist gerecht und auch nur unvollständig entsprochen. Er hat weder die Vorbereitung und den Ablauf von Werbeveranstaltungen und seine damit verbundenen Tätigkeiten substantiiert geschildert, noch dem FG die erbetenen Beweismittel vorgelegt. Vielmehr hat er sich im Schriftsatz vom 5. Juli 1993 auf die Erklärung beschränkt, er habe sämtliche Werbeveranstaltungen für A, B und C, an denen er beteiligt gewesen sei, eigens zusammengestellt, entwickelt und moderiert und auch die Programm abläufe der anderen von ihm moderierten Veranstaltungen selber zusammengestellt. Für die Richtigkeit dieser Angaben hat er zwei Zeugen benannt und deren Vernehmung beantragt.
Die Zulassung dieses verspäteten Vortragens hätte die Erledigung des Rechtsstreites verzögert. Das FG hätte bei Zulassung der Erklärungen die benannten Zeugen vernehmen müssen und daher nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 1993 entscheiden können. Der Kläger hat die Verspätung auch nicht genügend entschuldigt. Daß die vom FG erbetenen Angaben und Unterlagen Vorgänge betrafen, die 1992 bereits mehr als zehn Jahre zurücklagen, erschwerte es ihm sicher, der Bitte des FG zu entsprechen. Ihm standen dafür aber ab der ersten Aufforderung und bis zum Ablauf der gesetzten Frist fast sechs Monate zur Verfügung. Diese Zeit war ausreichend, um der Aufforderung des FG nachzukommen, auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß er seinerzeit nicht völlig gesund und beruflich weiterhin stark belastet war. Der Kläger verfügte über Hilfskräfte, die er auch zur Beschaffung der angeforderten Unterlagen einsetzen konnte. Dies zeigen die von seinem Prozeßbevollmächtigten während des Klageverfahrens in Kopie vorgelegten Schreiben des Büros des Klägers. Da das FG erst am 9. Juni 1993 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 6. Juli 1993 bestimmt hatte, standen dem Kläger zudem rund zwei weitere Monate zur Verfügung, in denen er der Aufforderung des FG noch hätte nachkommen und eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreites wegen der Fristversäumnis wahrscheinlich hätte vermeiden können. So hätte er z. B. dem FG bereits Anfang Juni 1993 eine Video-Aufzeichnung der " ... -Veranstaltung" einreichen und den Zeugen D benennen können. Das ergibt sich aus dem Schreiben der E-GmbH vom 3. Juni 1993, das dem Schriftsatz vom 5. Juli 1993 in Kopie beigefügt war.
Daß es dem FG mit geringem Aufwand möglich gewesen wäre, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln und daß das FG deshalb die Erklärungen und zugehörigen Beweismittel nicht hätte zurückweisen dürfen (§ 79 b Abs. 3 Satz 3 FGO), hat der Kläger nicht vorgetragen.
2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage würde sich in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, da auch im Revisionsverfahren die vom FG zu Recht gemäß § 79 b FGO zurückgewiesenen Erklärungen und Beweismittel nicht zu beachten sind (§ 121 Satz 3 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 420241 |
BFH/NV 1995, 977 |