Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung; Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides
Leitsatz (NV)
Eine Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides kommt nicht (mehr) in Betracht, wenn der Bescheid Gegenstand eines klageabweisenden Urteils war und der BFH die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2, § 115 Abs. 5 S. 3
Tatbestand
I. Die Antragstellerin betrieb im Streitjahr (1991) die Produktion landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Erzeugnisse sowie den Handel mit diesen Erzeugnissen und mit Erzeugnissen des Gartenbedarfs. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) versagte den von der Antragstellerin gemäß § 24a des Umsatzsteuergesetzes 1991 in Höhe von ... DM geltend gemachten Kürzungsanspruch für land- und forstwirtschaftliche Umsätze im Umsatzsteuerbescheid für 1991 vom 18. Oktober 1995, weil die Antragstellerin im Streitjahr ihre Umsätze im Rahmen eines Gewerbebetriebs erzielt habe.
Das Finanzgericht wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage durch Urteil vom 18. November 1998 ab, ohne die Revision zuzulassen.
Dagegen erhob die Antragstellerin am 12. Februar 1999 Nichtzulassungsbeschwerde (V B 47/99), die der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag zurückgewiesen hat.
Mit ihrem Antrag vom 12. Februar 1999 beantragte die Antragstellerin beim FA, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1991 auszusetzen. Dies lehnte das FA unter dem 25. Februar 1999 ab.
Daraufhin hat die Antragstellerin am 6. April 1999 beim Bundesfinanzhof (BFH) beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 1991 vom 18. Oktober 1995 in Höhe von ... DM von der Vollziehung auszusetzen und die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides anzuordnen, soweit er bereits vollzogen ist.
Zur Begründung bezieht sich die Antragstellerin auf ihr Vorbringen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.
Das FA beantragt, den Antrag abzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Dadurch, daß der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluß vom heutigen Tag zurückgewiesen hat, ist der im Hauptsacheverfahren angefochtene Umsatzsteuerbescheid 1991 bestandskräftig (unanfechtbar) geworden, so daß dessen Aussetzung der Vollziehung bzw. eine Aufhebung der Vollziehung nicht mehr in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 1. April 1998 V S 4/98, BFH/NV 1998, 1241, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Rz. 91, m.w.N.).
Fundstellen