Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Entscheidung über Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (NV)
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist mangels Zulassung auch dann nicht statthaft, wenn das FG infolge fehlerhafter Information durch das FA von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragten zugleich mit der Klageerhebung wegen Einkommensteuer 1986 bei dem Finanzgericht (FG), die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids auszusetzen. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) teilte dem FG mit, ihm liege kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vor; er habe die Vollziehung von Amts wegen ausgesetzt. Das FG wies daraufhin unter Hinweis auf § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück. Die Beschwerde ließ es nicht zu.
Gegen die Nichtzulassung der Beschwerde haben die Antragsteller -- mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluß aufzuheben -- Beschwerde erhoben. Sie tragen vor, die Begründung des Beschlusses sei offensichtlich unrichtig. Sie hätten bei dem FA die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Auf ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags habe das FA erklärt, daß der Antrag bei dem FG zu stellen sei. Dementsprechend hätten sie in der Klageschrift die Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Die Antragsteller haben die Klage und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung inzwischen zurückgenommen. Ihr Begehren, den ablehnenden Beschluß des FG aufzuheben, erhalten sie ausdrücklich aufrecht.
Sie beantragen sinngemäß, die Beschwerde gegen den Beschluß des FG zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 4 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung durch das FG gilt § 115 Abs. 2 FGO entsprechend. Eine Beschwerde i. S. des § 115 Abs. 3 FGO wegen Nichtzulassung der Beschwerde ist nicht statthaft, da § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ausdrücklich nur auf § 115 Abs. 2 FGO verweist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 7. Mai 1992 III B 27/92, BFH/NV 1992, 686 m. w. N. zu der bisher geltenden, inhaltlich gleichen Vorschrift des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Zwar ist ein Rechtsmittel gegen eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung ausnahmsweise dann statthaft, wenn der Beschluß des FG unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. BFH- Beschluß vom 19. April 1989 II B 177/88, BFH/NV 1990, 576; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 128 Anm. 3). Ein solcher schwerwiegender Verfahrensfehler ist vorliegend in dem Um stand, daß das FG bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, nicht zu sehen. In dem summarischen Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung ist der Prozeßstoff auf die bei dem Gericht vorhandenen Unterlagen und die sogenannten präsenten Be weismittel beschränkt. Im Streitfall konnte daher das FG aufgrund der Mitteilung des FA entscheiden, daß dort kein Antrag auf Aussetzung gestellt worden sei. Dies gilt um so mehr, als diese Mitteilung den Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller zur Kenntnis gebracht worden war.
Fundstellen
Haufe-Index 420450 |
BFH/NV 1995, 628 |