Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks; Ankündigung, möglicherweise ein Verkehrswertgutachten einzuholen, kein Grund für die Vertagung der mündlichen Verhandlung
Leitsatz (NV)
1. Die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert eines Grundstücks nach § 145 Abs. 3 Satz 3 oder § 146 Abs. 7 BewG trägt der Steuerpflichtige.
2. Kündigt ein Kläger an, möglicherweise ein Gutachten zum Nachweis des gemeinen Werts eines Grundstücks einzuholen, ist dies kein Grund für die Vertagung der mündlichen Verhandlung, wenn der Kläger bereits bisher Anlass und Zeit für die Einholung eines solchen Gutachtens hatte.
Normenkette
BewG § 145 Abs. 3 S. 3, § 146 Abs. 7; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 24.04.2006; Aktenzeichen 3 K 671/05) |
Tatbestand
I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte bei der Feststellung des nach § 12 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für die Erbschaftsteuer maßgebenden Grundstückwerts gemäß § 146 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes (BewG) den Wert an, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 BewG zu bewerten wäre, und legte der Bewertung den um 20 v.H. ermäßigten, vom zuständigen Gutachterausschuss nach dem Baugesetzbuch (BauGB) auf den 1. Januar 1996 ermittelten und mitgeteilten Bodenrichtwert (§ 196 BauGB) zugrunde. Das FA sah in der Einspruchsentscheidung ein von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgelegtes Gutachten als nicht geeignet an, um einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks gemäß § 145 Abs. 3 Satz 3 oder § 146 Abs. 7 BewG nachzuweisen.
Das Finanzgericht (FG) entsprach dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag nicht und wies die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin hatte Vertagung beantragt, um ermitteln zu können, welche Grundstückswerte zu dem angesetzten Richtwert geführt hatten. Sie hatte die Hoffnung geäußert, dass diese Werte möglicherweise zu einer niedrigeren Feststellung des Grundstückswerts führen würden, und sich vorbehalten, nach einer Überprüfung beim Gutachterausschuss bei diesem ein Verkehrswertgutachten in Auftrag zu geben.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, das FG habe den Vertagungsantrag zu Unrecht abgelehnt und dadurch seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem FG keinen erheblichen Grund für eine Vertagung i.S. des § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) dargelegt.
a) Für die Entscheidung des FG kam es nicht darauf an, aus welchen Werten der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert abgeleitet hatte. Die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Bodenrichtwerte sind für die am Steuerrechtsverhältnis Beteiligten verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich. Sie sind deswegen von den Finanzbehörden und -gerichten ungeprüft und ohne eigenen Bewertungsspielraum der Ermittlung des Bedarfswerts zugrunde zu legen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Mai 2005 II R 21/02, BFHE 210, 48, BStBl II 2005, 686; vom 18. August 2005 II R 62/03, BFHE 210, 368, BStBl II 2006, 5; vom 26. April 2006 II R 58/04, BFH/NV 2006, 1757, und vom 12. Juli 2006 II R 1/04, BFH/NV 2006, 2156). Der gerichtlichen Kontrolle unterliegen nur die vom FA festgestellten Grundstückswerte (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2005 II B 123/04, BFH/NV 2006, 499). Ob das Grundstück einen niedrigeren gemeinen Wert hat (§ 145 Abs. 3 Satz 3 oder § 146 Abs. 7 BewG), haben die Finanzgerichte allerdings abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht von Amts wegen zu prüfen. Die Nachweislast für einen solchen niedrigeren Wert bürdet das Gesetz vielmehr --verfassungsrechtlich unbedenklich-- dem Steuerpflichtigen auf (BFH-Urteile vom 10. November 2004 II R 69/01, BFHE 207, 352, BStBl II 2005, 259, und in BFHE 210, 48, BStBl II 2005, 686; BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 2004 II B 129/03, BFH/NV 2005, 507, und in BFH/NV 2006, 499). Kann der Nachweis nicht durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah erzielten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück oder vergleichbare Grundstücke geführt werden, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis so durch ein Sachverständigengutachten zu führen, dass ihm das FG regelmäßig ohne Bestellung weiterer Sachverständiger folgen kann (BFH-Urteil in BFHE 207, 352, BStBl II 2005, 259).
b) Das FG brauchte die mündliche Verhandlung auch nicht wegen der Ankündigung der Klägerin, möglicherweise ein Verkehrswertgutachten in Auftrag zu geben, zu vertagen. Die Klägerin hatte zwischen dem Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2005 und der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2006 ausreichend Zeit und Gelegenheit, ein den anerkannten Bewertungsmethoden entsprechendes Verkehrswertgutachten einzuholen. Ein weiteres Zuwarten, ob die bereits im Einspruchs- und Klageverfahren durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretene Klägerin künftig einen Sachverständigen mit der Grundstücksbewertung beauftragen werde, war unter diesen Umständen nicht geboten.
Fundstellen
Haufe-Index 1684066 |
BFH/NV 2007, 403 |