Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederholte Anhörungsrüge

 

Leitsatz (NV)

Eine Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss über eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft.

 

Normenkette

FGO § 133a

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 15.11.2017; Aktenzeichen IX S 24/17)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. November 2017  IX S 24/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

Rz. 2

Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge nicht statthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juni 2013 IX S 12/13, BFH/NV 2013, 1444; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 133a Rz 6).

Rz. 3

Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.

Rz. 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

 

Fundstellen

Haufe-Index 11432656

BFH/NV 2018, 346

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