Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge
Leitsatz (NV)
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.
Normenkette
FGO § 133a; GG Art. 103 Abs. 1
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Die geltend gemachten Gründe ergeben nicht, dass das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder bleiben kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 14. Juni 1960 2 BvR 96/60, BVerfGE 11, 218, 220; vom 27. Mai 1970 2 BvR 578/69, BVerfGE 28, 378, 384, und vom 5. Oktober 1976 2 BvR 558/75, BVerfGE 42, 364, 367 f.).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG-Beschluss vom 15. April 1980 1 BvR 1365/78, BVerfGE 54, 43), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (Entscheidungen des BVerfG in BVerfGE 28, 378, 384; vom 10. Juni 1975 2 BvR 1086/74, BVerfGE 40, 101, 104 f.; in BVerfGE 42, 364, 368, und vom 15. April 1980 2 BvR 827/79, BVerfGE 54, 86). Der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinander setzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 2005 X S 18/05, BFH/NV 2006, 595, m.w.N., und vom 26. Juni 2006 IV S 10/06, nicht veröffentlicht --n.v.--).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Entscheidungen des BVerfG vom 2. Dezember 1969 2 BvR 320/69, BVerfGE 27, 248, 252; in BVerfGE 28, 378, 384 f., und vom 1. Februar 1978 1 BvR 426/77, BVerfGE 47, 182, 187 f.).
2. Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Klägerin) im Streitfall nicht vor. Ihre Anhörungsrügen laufen im Ergebnis sämtlich auf die Rüge hinaus, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden.
a) Dies gilt zunächst für die Ausführungen der Klägerin unter B. II., der Senat habe ihr Recht auf Gehör verletzt, indem er die Tatsache, dass erstmals endgültig ergangene Grundlagenbescheide aus Verjährungsgründen nicht mehr ausgewertet werden durften, nicht zum Anlass genommen habe, den bereits ergangenen Folgebescheid um die niedrigeren Ansätze aus zuvor unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Grundlagenbescheiden zu bereinigen. Der schriftsätzlich und mündlich umfangreich vorgetragenen Rechtsauffassung der Klägerin, dass dies hätte geschehen müssen, ist der Senat nach ausgiebigem Rechtsgespräch nicht gefolgt, und zwar nicht, weil er die Auffassung der Klägerin einschließlich ihres Hinweises auf den Gesichtspunkt des Rechtsschutzes nicht zur Kenntnis genommen hätte, sondern deshalb, weil er diese Auffassung für unzutreffend gehalten hat. Dabei ist auch auf die Problematik der Grundlagenbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung eingegangen worden (S. 18/19 des Urteils).
b) Auch die Ausführungen zu B. III., wonach eine Überraschungsentscheidung vorliegen soll, weil der Senat angeblich die neue "Theorie vom partiellen Vorbehalt der Nachprüfung" eingeführt habe, ergeben keine Verletzung des Rechts auf Gehör. Der Senat hat keine neue Theorie begründet, sondern den Grundsatz, wonach der Vorbehalt der Nachprüfung die gesamte Steuerfestsetzung erfasst, noch einmal ausdrücklich hervorgehoben. Er hat lediglich der Regelung in § 164 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), wonach der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft, in Verbindung mit der Tatsache, dass die AO eine Teilverjährung kennt und zulässt, entnommen, dass dies ein teilweises Entfallen des "ursprünglich umfassenden" Vorbehalts der Nachprüfung zur Folge haben kann. Dies stellt keine Abkehr von einer irgendwie gefestigten Rechtsauffassung dar, sondern die logische Verknüpfung zweier bekannter Rechtsinstitute, nämlich das des gesetzlich angeordneten Entfallens des Vorbehalts der Nachprüfung bei Verjährungseintritt mit dem der Teilverjährung.
c) Zu der Anhörungsrüge unter B. IV. gelten die Aussagen zu 2. b entsprechend. "Wenn" eine Teilverjährung eingetreten ist, kann sich die Rechtsfolge des § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nur auf den verjährten Teil beziehen.
d) Soweit die Klägerin unter B. V. rügt, der Senat habe nicht auf seine Rechtsansicht hingewiesen, der Ansatz der ursprünglichen und unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Grundlagenbescheide in dem --seinerseits unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen-- Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1986 vom 20. Juni 1988 könne wegen dessen Bestandskraft nicht rückgängig gemacht werden, geht diese Rüge fehl. Der Senat hat das Begehren der Klägerin, den Ansatz rückgängig zu machen, mit der tragenden Begründung abgelehnt, dass es dafür keine Rechtsgrundlage gebe. Er hat diese Begründung darauf gestützt, dass die von der Klägerin bemühte Korrekturvorschrift des § 164 Abs. 2 AO insoweit wegen Ablaufs der Feststellungsfrist gemäß Abs. 4 der Vorschrift entfallen sei. Daraus ergab sich die (teilweise) Bestandskraft des Bescheides vom 20. Juni 1988, worauf in Parenthese hingewiesen wurde.
e) Auch hinsichtlich des Änderungsrahmens nach § 177 AO liegt keine Gehörsverletzung vor (B. VI.). Aus dem Umstand, dass der erkennende Senat der Auslegung der Vorschrift durch die Klägerin nicht gefolgt ist, ergibt sich nicht, dass er ihre Rechtsansicht nicht zur Kenntnis genommen hat. Im Übrigen waren die hiermit zusammenhängenden Feststellungen Gegenstand der vorbereitenden Schriftsätze wie auch der umfangreichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2006. Von einer Überraschungsentscheidung kann daher keine Rede sein. Die Klägerin selbst beschäftigte sich in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2005 auf den Seiten 90 ff. mit der Frage des Änderungsrahmens nach § 177 AO. Unter diesen Umständen bedurfte es keines weiteren Hinweises des erkennenden Senats.
f) Soweit im Rahmen der Anhörungsrüge durch einen weiteren Schriftsatz vom 21. Dezember 2006 seitens des dritten Prozessbevollmächtigten eine Verletzung des Rechts auf Gehör bezüglich der Ausführungen des Senats zum Feststellungsverfahren bei doppelstöckigen Personengesellschaften gerügt wird, ist diese Rüge nach § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO verfristet. Der Schriftsatz war als "Ergänzung und Klarstellung" zur rechtzeitigen Anhörungsrüge durch den zweiten Prozessbevollmächtigten gedacht. Dessen Rüge enthält jedoch keine Ausführungen zum Feststellungsverfahren bei doppelstöckigen Personengesellschaften, die einer Ergänzung oder Klarstellung zugänglich wären.
g) Soweit in dem weiteren Schriftsatz vom 21. Dezember 2006 eine Verletzung des Rechts auf Gehör im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 171 Abs. 10 AO gerügt wird, gelten die Ausführungen oben zu 2. f entsprechend. Hinzu kommt, dass diese Gehörsrüge an die vom Senat nicht geteilte Rechtsauffassung der Klägerin anknüpft, bei doppelstöckigen Personengesellschaften sei ein zweistufiges Feststellungsverfahren durchzuführen.
3. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718, Teil 6 Gebühr Nr. 6400 i.d.F. von Art. 11 Nr. 7 Buchst. h des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004; vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 2006 XI S 5/06, BFH/NV 2006, 1483).
Fundstellen
Haufe-Index 1716558 |
BFH/NV 2007, 937 |