Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrevision -- Vollmachtsnachweis
Leitsatz (NV)
Mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision kann nicht gerügt werden, das Prozeßhindernis mangelnden Vollmachtsnachweises habe nicht bestanden.
Normenkette
FGO §§ 62, 116 Abs. 1 Nr. 3
Tatbestand
Der Kläger ließ gegen die Steuerbescheide des FA, in denen die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden waren, weil der Kläger Steuererklärungen nicht abgegeben hatte, durch seinen Prozeßbevollmächtigten Klage erheben. Eine Prozeßvollmacht wurde nicht vorgelegt. Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, zu deren Begründung vorgetragen wird, das Gericht habe die Prozeßvollmacht vom 1. Mai 1995 übersehen, deren Original sich in den dem Gericht vorgelegten Steuer akten befinde.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Das FA hat sich zu der Revision nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Gegen Urteile des FG findet die Revision nach § 115 Abs. 1 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat, oder wenn nach § 116 Abs. 1 FGO einer der dort bezeichneten wesentlichen Mängel des Verfahrens gerügt wird. Das FG hat die Revision nicht zugelassen; durch die erst mit Beschluß vom heutigen Tage in dem Verfahren III B ... ausgesprochene Zulassung der Revision wird die bei Einlegung mangels Zulassung unzulässige Revision nicht nachträglich zulässig (Beschluß des Senats vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638).
Die Revision ist auch nicht nach § 116 Abs. 1 FGO ohne vorherige Zulassung zulässig. Denn keiner der in dieser Vorschrift genannten Revisionsgründe ist in der Revisionsschrift schlüssig dargetan, wie es für die Zulässigkeit der Revision erforderlich wäre. Sofern der Revisionsschrift, die den ihrer Ansicht nach möglicherweise nach dieser Vorschrift vorliegenden Revisionsgrund nicht benennt, zu entnehmen sein sollte, daß geltend gemacht wird, der Kläger sei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen (Revisionsgrund nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO), wäre diese Rüge nicht schlüssig und könnte die Zulässigkeit der Revision nicht begründen. Zwar wird diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß "nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten" nicht nur derjenige ist, für den in dem Verfahren kein zu seiner Vertretung berufener gesetzlicher Vertreter aufgetreten ist, sondern auch derjenige, der durch einen ohne Prozeßvollmacht handelnden Vertreter vertreten worden ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 119 Anm. 17). Die Revision macht jedoch nicht dies, sondern das Gegenteil geltend, nämlich daß der Kläger, obwohl er "nach Vorschrift des Gesetzes" vertreten war, mit seiner Klage nicht durchgedrungen, sondern bereits an einem (vermeintlichen) Prozeßhindernis des mangelnden Vollmachtsnachweises gescheitert ist. Ein diesbezüglicher Mangel des angegriffenen Urteils stellt jedoch keinen Revisionsgrund nach § 116 Abs. 1 FGO dar, sondern allenfalls eine unzutreffende Anwendung des § 62 FGO, die mit der Beschwerde nach § 115 Abs. 3 FGO gerügt werden muß.
Fundstellen
Haufe-Index 422253 |
BFH/NV 1997, 691 |
BFH/NV 1997, 692 |