Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB -- grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmängel
Leitsatz (NV)
1. Die bloße Behauptung, die Richtigstellung der angeblich unzutreffenden Rechtsmeinungen des FG zu den mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen liege im allgemeinen Interesse, reicht für die erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.
2. Mit dem Hinweis auf den in einem FGO- Kommentar zusammengestellten Katalog von Verfahrensmängeln wird dem Bezeichnungserfordernis (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) nicht genügt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf einen Verfahrensmangel gestützte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- ) ist unzulässig. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH- Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
Die Beschwerdeschrift der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) genügt diesen Anforderungen nicht. Darin wird nicht, wie erforderlich, konkret auf die beiden aufgeworfenen Rechtsfragen und deren Bedeutung für die Allgemeinheit eingegangen. Die bloße Behauptung, die Richtigstellung der angeblich unzutreffenden Rechtsmeinungen des Finanzgerichts (FG) zu diesen Fragen liege im allgemeinen Interesse und sei deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, reicht für die erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 13. Mai 1993 II B 163/92, BFH/NV 1994, 111).
Der im ergänzenden Schriftsatz noch innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht hinreichend bezeichnet worden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Aus dem Vortrag der Klägerin wird nicht deutlich, gegen welche Vorschrift des Prozeßrechts das FG bei seinem Urteil verstoßen haben soll. Der Hinweis auf den bei Gräber/Ruban (Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Rz. 26) zusammengestellten Katalog von Verfahrensmängeln ist dazu nicht geeignet.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423676 |
BFH/NV 1996, 922 |