Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausdrückliche Zulassung der Revision erforderlich
Leitsatz (NV)
1. Die von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe eingelegte unzulässige Revision kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden.
2. Aus der Vorlage der (Gerichts-)Akten an den BFH und der Abgabenachricht an den Prozeßbevollmächtigten kann nicht geschlossen werden, das FG habe die Revision zugelassen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1, § 120 Abs. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
Tatbestand
Mit Urteil vom 26. November 1996 hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) auf Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Schenkungsteuer abgewiesen, ohne sich zur Zulassung der Revision zu äußern. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten am 8. Februar 1997 zugestellt worden. In dem Verfahren vor dem FG war streitig, ob eine zu den Gerichtsakten gereichte Schenkungsurkunde tatsächlich an dem angegebenen Tag erstellt worden ist. Das FG hatte darüber Beweis erhoben und das Beweisergebnis dahin gewürdigt, daß die Urkunde erst zu einem späteren Zeitpunkt angefertigt worden sei.
Mit Schreiben vom 20. Februar 1997 wandte sich der Prozeßbevollmächtigte an den zuvor mit der Sache befaßten Berichterstatter und führte aus, die Klägerin habe ihn beauftragt, Revision einzulegen. Er ersuche daher um Zusendung des Originals der Schenkungsurkunde; er sei beauftragt, die Urkunde für das Revisionsverfahren durch ein wissenschaftliches Institut auf ihr Alter untersuchen zu lassen.
Darauf antwortete der Senatsvorsitzende mit Schreiben vom 21. Februar 1997, es sei leider nicht möglich, die Urkunde im Original zu überlassen, da sie einen Teil der Gerichtsakten bilde. Diese würden nach Revisionseinlegung dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt. Es werde anheimgestellt, die Urkunde von dort anzufordern. Sodann übersandte das FG die Akten mit dem Bemerken an den BFH, die Klägerin habe durch das Schreiben vom 20. Februar 1997 Revision eingelegt. Die Klägerin erhielt eine Abgabenachricht.
Auf den Hinweis des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --), die Revision sei nicht zugelassen worden und die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision lägen nicht vor, macht die Klägerin geltend, aufgrund des Schreibens des Senatsvorsitzenden vom 21. Februar 1997 sowie der Mitteilung, daß die Revision mit Akten dem BFH vorgelegt worden sei, sei davon auszugehen gewesen, daß das FG "die Revision nun zugelassen" habe und weitere Schritte, die noch rechtzeitig hätten unternommen werden können, nicht erforderlich seien.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und unter Änderung des Schenkungsteuerbescheids vom 30. September 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 1993 die Steuer auf ... DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluß zu verwerfen (§§124 Abs. 1, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Es fehlt an der erforderlichen Zulassung.
Gemäß §115 Abs. 1 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1985 (BGBl I, 1861) findet die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Einer solchen Zulassung bedarf es lediglich dann nicht, wenn wesentliche Verfahrensmängel gemäß §116 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FGO gerügt werden.
1. Eine Zulassung der Revision durch das FG liegt im Streitfall nicht vor. Sie hätte als prozessuale Nebenbestimmung im Urteil (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, §115 Anm. 40) oder auf eine Beschwerde der Klägerin durch Abhilfebeschluß der drei Berufsrichter (vgl. Gräber/ Ruban, a. a. O., §115 Anm. 66) ausgesprochen werden müssen. Keines von beidem ist geschehen. Das angefochtene Urteil läßt die Revision nicht ausdrücklich zu. Bei Schweigen über die Zulassung ist die Revision versagt (BFH-Beschluß vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995). Eine Nichtzulassungsbeschwerde, der hätte abgeholfen werden können, hat die Klägerin nicht eingelegt. Ihr Schriftsatz vom 20. Februar 1997 läßt sich nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §115 Abs. 3 FGO umdeuten. Er konnte allenfalls zu Zweifeln darüber Anlaß geben, ob er erst die Ankündigung einer Revision enthielt oder bereits als Einlegung derselben gedacht war. Legt man das Schreiben dahin aus, daß es bereits als Einlegung einer Revision gedacht war, scheitert seine Umdeutung daran, daß eine von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe als solche eingelegte (unzulässige) Revision nicht in eine (statthafte) Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 10. November 1994 XI B 35/94, BFH/NV 1995, 622; vom 24. November 1994 X R 115/94, BFH/NV 1995, 626, sowie vom 14. März 1996 VIII R 74/95, BFH/NV 1996, 692).
2. Aus dem Antwortschreiben des Senatsvorsitzenden vom 21. Februar 1997 sowie der Vorlage an den BFH ging auch in keiner Weise hervor, daß das FG die Revision mittlerweile zugelassen habe. Eine beim FG eingelegte Revision ist gemäß §120 Abs. 3 FGO dem BFH auch dann vorzulegen, wenn sie wegen fehlender Zulassung unzulässig ist. Über die Zulässigkeit oder Unzulässsigkeit einer Revision kann nicht das FG, sondern nur der BFH entscheiden. Insofern enthielten das Schreiben des Senatsvorsitzenden sowie die Abgabenachricht nur den Hinweis, daß entsprechend §120 Abs. 3 FGO verfahren werde bzw. worden sei. Allenfalls für den Fall, daß mit dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten vom 20. Februar 1997 noch keine Revision hatte eingelegt werden sollen, war den beiden Äußerungen des FG zusätzlich zu entnehmen, daß es das Schreiben anders verstanden habe. Dies wäre dann Anlaß für eine Richtigstellung oder zumindest eine Nachfrage gewesen, ließe sich aber nicht dahin auffassen, inzwischen sei abweichend vom Urteil die Revision zugelassen worden.
3. Als zulassungsfreie Revision ist das Rechtsmittel unzulässig, weil die Klägerin keinen der in §116 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FGO abschließend aufgeführten Verfahrensmängel schlüssig gerügt hat. Ihre Revisions begründung beschränkt sich darauf, die Beweiswürdigung durch das FG anzugreifen.
Fundstellen