Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in eine Rechtsmittelfrist

 

Leitsatz (NV)

Wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines finanzgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird nicht zugleich durch eine vor dem Bundesfinanzhof postulationsfähige Person Beschwerde bzw. Revision eingelegt, so kann die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels überhaupt nur dann bejaht werden, wenn dem Rechtsmittelführer wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Dies setzt ein ordnungsgemäßes Gesuch um Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist voraus.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 16.10.2000 - III S 10/00 (NV)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133239

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