Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen Kostenrechnung; Streitwert; unrichtige Sachbehandlung
Leitsatz (NV)
- Hat der Erinnerungsführer in dem die Kosten auslösenden Rechtsmittelverfahren keinen bezifferten Antrag gestellt, ist dessen Streitwert nach der sich aus dem erstinstanzlichen Urteil ergebenden Beschwer zu bemessen.
- Keine Kostenverschonung nach § 8 GKG, wenn der Erinnerungsführer entgegen der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils persönlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat.
Normenkette
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 16.11.2001 - IX E 2/01 (NV); BFH/NV 2002, 514
Fundstellen
Dokument-Index HI1133315 |
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