Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang auch bei Gegenvorstellung
Leitsatz (NV)
1. Der vor dem BFH bestehende Vertretungszwang besteht auch für eine Gegenvorstellung gegen einen auf eine Beschwerde ergangenen Beschluss des BFH.
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert. Deshalb ist es dem BFH verwehrt, über einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu befinden.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1, § 62a; ZPO §§ 114, 119 Abs. 1
Tatbestand
Mit Beschluss vom 12. August 2004 VII B 58/04 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen, mit dem das FG den Antrag des Antragstellers, eine Vollstreckungsankündigung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) von der Vollziehung auszusetzen, bzw. die Zwangsvollstreckung einzustellen, abgelehnt hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des FG nicht gegeben sei und dass der Antragsteller die unstatthafte Beschwerde ohne Beachtung des Vertretungszwangs eingelegt habe. Dagegen richtet sich der Antragsteller mit seinen Eingaben, die der Senat als Gegenvorstellung wertet.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
1. Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der vor dem BFH bestehende Vertretungszwang gilt auch für eine Gegenvorstellung gegen einen auf eine Beschwerde ergangenen Beschluss des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 1999 V S 2/99, BFH/NV 1999, 1120, m.w.N.).
Im Streitfall ist die Gegenvorstellung nicht von einer zur Vertretung berechtigten Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Gegenvorstellung ist daher unwirksam.
2. Wie bereits in dem angefochtenen Senatsbeschluss dargelegt, kann dem Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der PKH nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen des § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erfüllt sind. Da Beschlüsse im Verfahren der PKH gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aufgrund der Unstatthaftigkeit des vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittels keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus hat der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
3. Soweit sich der Antragsteller in seinem Schreiben vom … mit einer erneuten Gegenvorstellung gegen eine Einspruchsentscheidung des FA wendet, mit der dieses den Erlass von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 1994 bis 1996 abgelehnt haben soll, ist auch diese Gegenvorstellung nicht unter Beachtung des Vertretungszwangs eingelegt worden und daher ebenfalls unwirksam. Im Übrigen wäre der Senat an einer Entscheidung gehindert, denn die angegriffene finanzbehördliche Entscheidung --die der Antragsteller entgegen der Bezeichnung als Anlage seinem Schreiben nicht beigefügt hat-- ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angefochtenen Senatsbeschluss.
4. An der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von PKH für die erste und alle weiteren Instanzen sowie auf Beiordnung des angeblich vertretungsbereiten Rechtsanwalts P in der vorgenannten Rechtssache ist der BFH mangels Zuständigkeit gehindert. Zwar kann ein PKH-Antrag wirksam auch ohne Beachtung des Vertretungszwangs gestellt werden, doch erfolgt die Bewilligung von PKH gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges (§ 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO), mithin das FG (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 142 Rdnr. 31). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller seinem Antrag auf PKH keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat, so dass der PKH-Antrag bereits aus diesem Grunde abzulehnen wäre.
5. Eine Kostenentscheidung ist hinsichtlich der Gegenvorstellung nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 22. Januar 2003 VIII S 8/02, BFH/NV 2003, 646).
Fundstellen