Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen unbilliger Härte
Leitsatz (NV)
1. Die Vollziehung eines unanfechtbaren Steuerbescheids kann nicht mehr wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit ausgesetzt werden, weil die Rechtmäßigkeit nach Eintritt der Bestandskraft nicht mehr überprüfbar ist.
2. Aussetzung der Vollziehung eines bestandskräftigen Steuerbescheids ist selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung an sich eine unbillige Härte zur Folge hätte.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3
Tatbestand
Der Antragsteller (das Finanzamt -- FA --) gab der Antragstellerin, die keine Steuer erklärungen abgegeben hatte, Umsatzsteuerbescheide für 1990 und 1991 mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen unter dem Datum des 16. April 1993 mit einfachem Brief durch die Post bekannt. Gegen diese Steuerbescheide legte die Antragstellerin verspätet Einspruch ein. Einspruch und Klage wurden zurückgewiesen. Die Revision gegen das klageabweisende Urteil wurde nicht zugelassen und die eingelegte Verfahrensrevision wurde verworfen.
Die Antragstellerin beantragt Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1990 und 1991 wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit und wegen unbilliger, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotener Härte.
Das FA ist dem Aussetzungsantrag entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1990 und 1991 vom 16. April 1993 wird abgelehnt.
Die Voraussetzungen für die begehrte Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind nicht erfüllt.
a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts können nicht mehr zur Aussetzung der Vollziehung führen, wenn eine Nachprüfung des Verwaltungsakts in der Hauptsache wegen eingetretener Unanfechtbarkeit nicht mehr möglich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. Februar 1993 I S 2/92, BFH/NV 1993, 674 m. w. N.). Im Streitfall sind die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision und die von ihr eingelegte Revision -- durch die bezeichneten Beschlüsse vom heutigen Tage -- zurückgewiesen bzw. verworfen worden. Damit sind die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 1990 und 1991 unanfechtbar. Dies bewirkt, daß ihre Rechtmäßigkeit nicht mehr überprüfbar ist (vgl. BFH-Beschluß vom 20. April 1993 VI S 1/93, BFH/NV 1993, 556 m. w. N.).
b) Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotener Härte (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Kann ein Rechtsbehelf gegen Steuer bescheide in der Hauptsache keinen Erfolg haben, weil die Bescheide unanfechtbar geworden sind, so ist die Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung an sich eine unbillige Härte zur Folge hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259).
Fundstellen
Haufe-Index 424358 |
BFH/NV 1995, 805 |