Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdeeinlegung durch eine juristische Person
Leitsatz (NV)
Eine unter dem Briefkopf einer juristischen Person (Beratungsgesellschaft) in der "Wir- Form" eingelegte und von deren Geschäftsführer, einem Steuerberater, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bevollmächtigung der Gesellschaft unterzeichnete Beschwerde ist unzulässig.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Gewinnfeststellung 1985 bis 1988 abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Hiergegen erhob der Kläger durch die von ihm bevollmächtigte X Steuerberatungsgesellschaft mbH als Prozeßbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 10. November 1996 Nichtzulassungsbeschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Das gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG). Hierauf wurde der Kläger durch die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen.
Steuerberatungsgesellschaften sind nach ständiger Rechtsprechung (seit dem BFH-Beschluß vom 12. November 1976 III R 14--15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121) nicht zur Vertretung berechtigt (vgl. z. B. Rechtsprechungsnachweise in Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 62 Rz. 82).
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde unzulässigerweise durch die X Steuerberatungsgesellschaft mbH eingelegt worden. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschreibens. Denn es trägt den Briefkopf dieser Gesellschaft, weist ausdrücklich auf die Bevollmächtigung der Gesellschaft hin, ist in der "Wir- Form" gehalten und vom Geschäftsführer der Gesellschaft unterschrieben. Daher kann das Beschwerdeschreiben -- anders als im Falle des Zwischenurteils vom 28. August 1991 I R 37/91 (BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282) -- nicht dahingehend ausgelegt werden, daß die Beschwerde durch den der Steuerberatungsgesellschaft angehörenden Steuerberater selbst eingelegt worden wäre (z. B. BFH-Beschluß vom 21. März 1995 I R 115/94, BFH/NV 1995, 916).
Im übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil innerhalb der -- nicht verlängerbaren (Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Rz. 52, m. w. N.) -- Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ein Zulassungsgrund nicht dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) worden ist; formelhafte Wendungen wie die nicht näher substantiierte Behauptung, die Sache sei "im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig", die "in der Urteilsbegründung zitierte Rechtsprechung sei nicht anwendbar" und der Hinweis, das Vorliegen eines Verfahrensmangels werde noch geprüft, genügen nicht (zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung vgl. z. B. Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Rz. 61 bis 65).
An der Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung könnte auch der nachgereichte Schriftsatz vom 7. Februar 1997 des Steuerberaters unter Berufung auf eine am 10. Februar 1997 vorgelegte, ihm persönlich erteilte Prozeßvollmacht nichts mehr ändern. Nach Ablauf der Beschwerdefrist ist nur noch die Erläuterung oder Vervollständigung von Zulassungsgründen möglich, die -- anders als im Streitfall -- innerhalb der Frist mit einem Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit substantiiert worden sind (z. B. BFH- Beschluß vom 1. Dezember 1994 III B 77/94, BFH/NV 1995, 980, m w. N.). Gründe für eine Wiedereinsetzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 422106 |
BFH/NV 1997, 517 |