Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an zulässige Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Zu den Anforderungen an eine auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) baute in dem ihm und seiner Ehefrau je zu Hälfte gehörenden Gebäude die Kellerräume für seine gewerblichen Zwecke um. Den dabei entstandenen Aufwand sah er entsprechend der in Abschn. 13 b Abs. 1 Nr. 3 der Einkommensteuer- Richtlinien (EStR) vorgesehenen Behandlung von Ladeneinbauten als selbständigen Gebäudeteil an. Den Aufwand verteilte er auf sieben Jahre, was sich im Streitjahr 1977 bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns mit einer Absetzung für Abnutzung (AfA) von 2 014 DM auswirkte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) folgte dem Kläger in der rechtlichen Beurteilung; das FA verteilte den Aufwand jedoch auf 20 Jahre. Das führte zu einer AfA von nur 705 DM.
Das Finanzgericht (FG) war dagegen der Auffassung, daß es sich bei dem Umbauaufwand nicht um ein selbständiges Wirtschaftsgut (selbständiger Gebäudeteil), sondern um nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes handele. Es erhöhte entsprechend die Anschaffungskosten des Gebäudes und ließ die Abschreibung des Umbauaufwands nur zusammen und im Rahmen der normalen Gebäude-AfA zu. Das führte - unter Berücksichtigung der betrieblich genutzten Fläche im Verhältnis zur gesamten Nutzfläche des Gebäudes - nur zur Anerkennung einer betrieblichen AfA von 183 DM. Dabei berücksichtigte das FG die betrieblich genutzte Fläche nur zur Hälfte, entsprechend dem Eigentumsanteil des Klägers an dem Gesamtgebäude. Die Frage, ob der Kläger bezüglich der auf die Ehefrau entfallenden anderen Hälfte ein abschreibungsfähiges Nutzungsrecht erworben habe, ließ das FG offen. Selbst wenn dies zu bejahen sei und dem Kläger auch insoweit eine weitere AfA zustehe, werde der vom FA anerkannte AfA-Betrag von 705 DM immer noch nicht erreicht.
Das FG hat in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen. Die dagegen vom Kläger eingelegte Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, wird auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Divergenz gestützt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, daß eine konkrete Rechtsfrage herausgestellt und dargelegt wird, weshalb diese Frage nach Auffassung des Klägers eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat, d.h. aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung für die Allgemeinheit von Interesse ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605).
Außerdem muß die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich sein (BFH-Beschluß vom 27. Januar 1982 II B 38/81, BFHE 135, 156, BStBl II 1982, 326). An diesen für eine auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Mindestanforderungen fehlt es im Streitfall. Die vom Kläger als grundsätzlich herausgestellte Rechtsfrage, wie es sich verhält, wenn ein mit einem Mietereinbau versehenes Grundstück vom Mieter zunächst erworben und anschließend wieder veräußert wird, mag grundsätzlich bedeutsam sein. Diese Rechtsfrage hat zum konkreten Fall jedoch keinen Bezug. Es ist nicht zu erkennen, wieso diese Frage rechtserheblich sein soll. Die vom Kläger dargestellten Sachverhaltsmodalitäten liegen im Streitjahr 1977 unstreitig nicht vor. Ansonsten fehlt es in der Beschwerdeschrift an einer herausgestellten Rechtsfrage. Der Kläger ergeht sich in allgemeinen Ausführungen darüber, daß das FG-Urteil nach seiner Auffassung unrichtig sei. Insofern hat der Kläger eine spätere Revisionsbegründung vorweggenommen. Solche Ausführungen reichen zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus. Die nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderliche Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde unterscheidet sich wesentlich von der Begründung einer Revision.
Der Kläger sieht außerdem eine Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 20. November 1980 IV R 117/79 (BFHE 131, 516, BStBl II 1981, 68) und vom 2. August 1983 VIII R 57/80 (BFHE 139, 73, BStBl II 1983, 739). Zu dem Urteil in BFHE 139, 73, BStBl II 1983, 739 kann schon deshalb keine Divergenz bestehen, weil es einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand hat. Insofern kann das FG bei seiner Entscheidung nicht von diesem Urteil abgewichen sein (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Soweit der Kläger einer Divergenz zu dem Urteil in BFHE 131, 516, BStBl II 1981, 68 geltend macht, entsprechen auch hier seine Ausführungen nicht den Anforderungen, die an eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen sind. Bei einer auf Divergenz gestützten Beschwerde hat der Beschwerdeführer nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO die Entscheidung des BFH in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen, von der das Urteil abweicht. Das bedeutet, der Beschwerdeführer hat darzutun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des übergeordneten Revisionsgericht nicht übereinstimmt (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Darauf geht der Kläger aber nicht ein, obwohl im Streitfall besonderer Anlaß dazu bestanden hätte. Denn es liegen insoweit zwar ähnliche Sachverhalte vor. Das BFH-Urteil stellt bei der rechtlichen Beurteilung aber zwei Sachverhaltsvarianten einander gegenüber, ohne daß der Kläger erkennen ließe, auf welche der beiden Varianten er seine Divergenz stützt. Im übrigen hat das FG sehr wohl gesehen, daß bezüglich der Grundstückshälfte der Ehefrau beim Kläger die Aktivierung eines selbständigen Nutzungsrechts in Betracht kommen kann. Es war aber der Auffassung, daß es im Ergebnis darauf nicht ankomme.
Fundstellen
Haufe-Index 415684 |
BFH/NV 1988, 512 |