Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb eines Grundstücks zu eigenen Wohnzwecken
Leitsatz (NV)
Weder Art. 14 GG noch die Art. 2, 3 und 6 GG hindern bei summarischer Prüfung den Gesetzgeber daran, für den Erwerb eines Grundstücks zu eigenen Wohnzwecken eine Grunderwerbsteuer vorzusehen.
Normenkette
GG Art. 2-3, 6, 14; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Aufgrund notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 1. Juli 1997 erwarben die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) als Miteigentümer je zur Hälfte ein bebautes Grundstück für eigene Wohnzwecke zum Preis von 579 100 DM. Daraufhin setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) gegen die Antragsteller durch getrennte Bescheide vom 7. August 1997 jeweils Grunderwerbsteuer in Höhe von 10 134 DM fest. Gegen die Bescheide legten die Antragsteller Einspruch ein. Zugleich beantragten sie unter Hinweis auf den Beschluß des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 28. Mai 1997 III 90/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1997, 1526) vergeblich die Aussetzung der Vollziehung. Anschließend wandten sich die Antragsteller mit ihrem Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz an das FG.
Dieses lehnte eine Aussetzung der Vollziehung ebenfalls ab, ließ aber die Beschwerde gegen seinen Beschluß zu. Es teilte die verfassungsrechtlichen Bedenken, die dem o.a. Vorlagebeschluß des Niedersächsischen FG zugrunde liegen, nicht -- die Vorlage ist mittlerweile durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. Mai 1998 1 BvL 24/97 als unzulässig verworfen worden -- und berief sich dazu auf die Entscheidung desselben Gerichts vom 18. Juli 1997 III 188/97 (EFG 1997, 1324). Abgesehen davon fehle ein berechtigtes Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Mit der Beschwerde machen die Antragsteller geltend, die Rechtmäßigkeit der gegen sie ergangenen Grunderwerbsteuerbescheide sei schon deshalb ernstlich zweifelhaft, weil ein FG die Erhebung der Grunderwerbsteuer beim Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums für verfassungswidrig halte. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das geltende Grunderwerbsteuerrecht ergäben sich auch aus der Anhebung des Steuersatzes auf 3,5 v.H. ab 1997, da diese ausschließlich vorgenommen worden sei, um Steuerausfälle durch den Wegfall der Vermögensteuer auszugleichen. Diese Zusatzbelastung der Sondergruppe der Grundstückserwerber sei erkennbar sachwidrig und daher willkürlich. Der Verstoß gegen das Prinzip der Sachgerechtigkeit werde noch verstärkt durch die Tatsache, daß ihnen das FA ratenweise den Großteil der Steuer in Gestalt der Eigenheimzulage wieder zurückzahle. Der Steuer komme daher die Eigenschaft eines zinslosen Darlehens zu.
Die Antragsteller hätten auch ein berechtigtes Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung, weil dann auch für den Fall, daß das BVerfG das Grunderwerbsteuerrecht lediglich für unvereinbar mit der Verfassung erkläre, die Grunderwerbsteuerbescheide nicht mehr vollzogen werden könnten.
Die Antragsteller beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Vollziehung der Grunderwerbsteuerbescheide vom 7. August 1997 auszusetzen.
Das FA ist dem Antrag entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Bei summarischer Prüfung unterliegt die Rechtmäßigkeit der beiden Grunderwerbsteuerbescheide keinen ernstlichen Zweifeln i.S. des §69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Keines der in diesem Zusammenhang genannten Grundrechte, und zwar weder Art. 14 des Grundgesetzes (GG) noch die Art. 2, 3 und 6 GG, hindert den Gesetzgeber daran, auch für Sachverhalte, wie sie dem Streitfall zugrunde liegen, eine Grunderwerbsteuer vorzusehen.
a) Art. 14 Abs. 1 GG hindert die Erhebung einer Grunderwerbsteuer für den Erwerb eigenen Wohnraums schon deshalb nicht, weil die Grunderwerbsteuer nicht aus dem Grundstück als einzelnem Vermögensgegenstand zu entrichten ist, sondern aus dem Vermögen als solchem. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG fallen unter den Schutz der Eigentumsgarantie alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Der Eigentumsschutz erstreckt sich dabei auch auf nichtdingliche vermögenswerte Rechtspositionen, bleibt aber immer an Rechtspositionen gebunden. Das Vermögen als solches stellt keine derartige Rechtsposition dar, sondern nur den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person. Es ist daher nicht Eigentum i.S. des Art. 14 Abs. 1 GG (so Beschluß des BVerfG vom 8. April 1997 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267, 300, m.w.N. in bewußter Auseinandersetzung mit dem Beschluß des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655).
Aus dem fluktuierenden Vermögen zu zahlende Steuern kollidieren erst dann mit dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn sie den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, daß sie erdrosselnde Wirkung haben (BVerfGE 95, 267, 300). Von einer erdrosselnden Wirkung der Grunderwerbsteuer kann aber im Streitfall keine Rede sein. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des Anspruchs der Antragsteller auf die Eigenheimzulage, die die Belastung im wesentlichen auf einen Zinsverlust reduziert, wie die Antragsteller selber hervorheben.
b) Ein darüber hinausgehender Grundrechtsschutz ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG. Dem Art. 2 Abs. 1 GG ist das Gebot zu entnehmen, nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu Steuerleistungen herangezogen zu werden. Dieses Gebot enthält zwar das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot (Beschluß des BVerfG vom 5. April 1978 I BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, 115), wonach eine Steuerbelastung nicht unverhältnismäßig sein darf; doch daraus ergibt sich im Streitfall keine niedriger anzusetzende verfassungsrechtliche Grenze für eine Grunderwerbsteuerbelastung. Vielmehr bleibt es bei der schon zu Art. 14 Abs. 1 GG aufgezeigten Grenze, daß ein Steuergesetz keine erdrosselnde Wirkung haben darf und daß davon im Streitfall keine Rede sein kann (vgl. Beschluß des BVerfG vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153, 169).
c) Soweit darüber hinausgehend das BVerfG in seinem Beschluß vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, 662) entschieden hat, daß das vom Steuerpflichtigen zur Grundlage seiner individuellen Lebensgestaltung bestimmte Vermögen innerhalb gewisser Grenzen nicht mit einer als Sollertragsteuer ausgestalteten Vermögensteuer belastet werden dürfe, kann dem nicht entnommen werden, daß der Erwerb einzelner beim Erwerber diesem Zweck dienender Vermögensgegenstände innerhalb der wie auch immer zu ziehenden Grenzen keiner Verkehrssteuer unterworfen werden dürfe. Dies läßt sich auch nicht dem weiteren Beschluß des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671) entnehmen, der zur Erbschaftsteuer ergangen ist. Die darin enthaltene Aussage, das persönliche Gebrauchsvermögen sei bei Erben der Steuerklasse I innerhalb der bereits zur Vermögensteuer angesprochenen Grenzen von der Erbschaftsteuer freizustellen, ist aus Art. 6 Abs. 1 GG und dem daraus für das Erbschaftsteuerrecht folgenden Familienprinzip abgeleitet. Anderenfalls hätte die Aussage nicht auf Erben der Steuerklasse I beschränkt werden dürfen. Ein derartiges Familienprinzip aber gilt für die Grunderwerbsteuer nicht.
d) Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Angesichts der Tatsache, daß in der Bundesrepublik Deutschland die Anzahl derjenigen, die ihren Wohnbedarf mittels (selbst angeschaffter) Hausboote oder Mobilheime befriedigen, eine zu vernachlässigende Größe darstellt, brauchte der Gesetzgeber dieser Art der Wohnraumbeschaffung bei der Ausgestaltung der Grunderwerbsteuer keine Rechnung zu tragen. Da der Grundstückserwerb der Antragsteller entweder nicht umsatzsteuerbar oder aber gemäß §4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) von der Umsatzsteuer befreit ist, entfällt auch der in dem Vorlagebeschluß des Niedersächsischen FG für bedeutsam gehaltene Gesichtspunkt der Doppelbelastung mit Umsatz- und Grunderwerbsteuer. Die Anhebung des Steuersatzes auf 3,5 v.H. durch Art. 7 Nr. 6 des Jahressteuergesetzes 1997 widerspricht keiner dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) innewohnenden Sachgesetzlichkeit und ist daher kein Indiz für Willkür. Bei der Ausgestaltung der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage in den §§8 und 9 GrEStG 1983 ist ein einheitlicher Steuersatz jedenfalls bei summarischer Prüfung auch in der heraufgesetzten Höhe aus Gründen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Ebenso unbeachtlich ist die von den Antragstellern aufgezeigte wirtschaftliche Auswirkung der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vom 26. März 1997 (BGBl I, 735). Es gibt nachvollziehbare sachliche Gründe dafür, die einkommensabhängige Wohnraumförderung außerhalb des Grunderwerbsteuerrechts zu regeln.
e) Eine unbillige Härte der Vollziehung i.S. des §69 Abs. 2 Satz 2 FGO ist nicht geltend gemacht worden. Auch die Akten ergeben keine Anhaltspunkte dafür, daß die Vollziehung vor Eintritt der Bestandskraft der Grunderwerbsteuerbescheide zu einer solchen Härte führen würde.
Fundstellen
Haufe-Index 302863 |
BFH/NV 1999, 76 |
DStR 1998, 1752 |
DStRE 1998, 887 |