Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, wenn in dem Beschluß, der abgeändert werden soll, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist, für die nunmehr Wiedereinsetzung beantragt wird, schon abgelehnt worden ist; Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidungen; Wiederaufnahme des durch Beschluß beendeten Verfahrens
Normenkette
FGO §§ 56, 134; GG Art. 101, 103; ZPO § 578
Tatbestand
Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG), mit dem der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) abgewiesen wurde, mit Beschluß vom 10. März 1999 als unzulässig verworfen, weil sich der Antragsteller nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs hat vertreten lassen. Der Senat wies in seinem Beschluß u.a. auch darauf hin, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne, weil der Antragsteller dem Mindestmaß an Mitwirkung nicht entsprochen habe, das im Verfahren der PKH auch einem Laien abverlangt werde. Die auf einem Formblatt vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 der Zivilprozeßordnung --ZPO--) sei weder einem Gesuch auf PKH oder der Beschwerdeschrift beigefügt noch bis zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt worden.
Mit Schriftsatz vom 6. Mai 1999 macht der Antragsteller geltend, der oben bezeichnete Senatsbeschluß sei nicht Rechtens und beantragt unter Beifügung verschiedener Unterlagen, den Beschluß aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er sei aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten der Prozeßführung, vor allem für einen fachkundigen Beistand, aufzubringen. Aus diesem Grunde sei sein Rechtsstreit vor dem FG vom Erfolg des PKH-Verfahrens abhängig.
Seinem Schriftsatz hat der Antragsteller eine Mitteilung der Stadt A vom 5. Mai 1999 beigefügt, aus der hervorgeht, daß er seit 1989 laufend Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhält, sowie die Ablichtung seines Schwerbehindertenausweises.
Entscheidungsgründe
Der Senat wertet das Schreiben des Antragstellers vom 6. Mai 1999 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.
Der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags steht schon die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 10. März 1999 entgegen. Zwar wird in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Abänderung eines rechtskräftigen Beschlusses zugelassen, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer gesetzlichen Frist gewährt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. September 1967 V S 9/67, BFHE 89, 332, BStBl III 1967, 615; vom 19. Juni 1979 VII R 79-80/78, BFHE 128, 32, BStBl II 1979, 574). Dies kann jedoch nur gelten, wenn in dem Beschluß, der abgeändert werden soll, noch nicht über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden worden ist (Senatsbeschluß vom 25. März 1983 III B 10/83, nicht veröffentlicht). Wenn dagegen in dem Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist, für die nunmehr Wiedereinsetzung beantragt wird, schon abgelehnt worden ist, wird das Gericht durch die Rechtskraft des Beschlusses auch insoweit gebunden; es kann keine Wiedereinsetzung gewähren.
Der Senat hat in dem Beschluß vom 10. März 1999 die Verwerfung der Beschwerde gegen die Versagung der PKH für das Klageverfahren u.a. damit begründet, daß die Beschwerde auch nicht mehr von einem vor dem BFH vertretungsberechtigten Prozeßbevollmächtigten wiederholt und damit zu einem zulässigen Rechtsmittel gemacht oder neu eingelegt werden könnte. Der Senat hat dazu ausgeführt, daß dem Antragsteller keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, weil er --wegen der fehlenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse-- innerhalb der Beschwerdefrist kein ordnungsgemäßes Gesuch um PKH für das Beschwerdeverfahren vorgelegt habe. Die Frage kann daher vom Senat wegen der Rechtskraft des Beschlusses vom 10. März 1999 nicht mehr anders entschieden werden.
Auch wenn das Anliegen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 6. Mai 1999 als Gegenvorstellung zu verstehen wäre, hätte diese keinen Erfolg. Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise eine Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidungen zugelassen wird, setzt diese nämlich voraus, daß die betroffene Entscheidung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstößt oder ihr jegliche gesetzliche Grundlage fehlt (vgl. BFH-Beschluß vom 9. August 1995 VII B 126/95, BFH/NV 1996, 239, und Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322, 326 ff., m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere beruht die Entscheidung des Senats nicht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs.
Ein durch Beschluß beendetes rechtskräftiges Verfahren kann zwar in Ausnahmefällen auch nach den Vorschriften des § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 578 ff. ZPO wieder aufgenommen werden. Erforderlich dafür ist jedoch, daß das Vorliegen einer der in den vorgenannten Regelungen abschließend aufgeführten Gründe schlüssig vorgetragen wird. Für das Vorliegen eines solchen Grundes enthält das Schreiben des Antragstellers keinerlei Anhaltspunkte. Ein solcher Grund liegt hier auch nicht vor.
Fundstellen