Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Klärungsfähigkeit bei unzulässiger Klage
Leitsatz (NV)
Eine vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn das FG die Klage als unzulässig abgewiesen hat, die Frage aber die Begründetheit der Klage betrifft.
Normenkette
AO §§ 91, 126 Abs. 1 Nr. 3, § 237; FGO §§ 41, 115 Abs. 2 Nrn. 1-2
Verfahrensgang
FG Köln (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen 9 K 2534/08) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts sowie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) verlangt u.a. einen schlüssigen Vortrag, aus dem sich ergibt, weshalb die aufgeworfenen Rechtsfragen im Streitfall klärungsfähig, d.h. rechtserheblich sind. Eine Rechtsfrage ist insbesondere nicht klärungsfähig, wenn sie die Begründetheit der Klage betrifft, das Finanzgericht (FG) die Klage jedoch als unzulässig abgewiesen hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 1987 V B 152/87, BFHE 152, 40, BStBl II 1988, 286; vom 31. Januar 1995 X B 335/93, BFH/NV 1995, 948; vom 9. März 1999 VIII B 76/98, BFH/NV 1999, 1058; vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl. 2006, § 115 Rz 30).
Im Streitfall hat das FG die Klage wegen Fehlens des Feststellungsinteresses bereits für unzulässig gehalten. Die Fragen der Klägerin zur Rechtmäßigkeit von Aussetzungszinsen (§ 237 der Abgabenordnung --AO--), wären --wenn überhaupt-- im Rahmen der Begründetheit der Klage zu beantworten gewesen. Sie sind daher in diesem Verfahren nicht klärungsfähig. Bestimmte Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Feststellungsklage, insbesondere zum Feststellungsinteresse, hat die Klägerin nicht gestellt.
2. Selbst wenn der Beschwerdebegründung die Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zu entnehmen sein sollte, das FG habe gegen § 41 Abs. 1 FGO verstoßen, indem es zu Unrecht durch Prozessurteil die Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen und nicht in der Sache entschieden habe (vgl. BFH-Entscheidungen vom 16. November 1993 VIII R 7/93, BFH/NV 1994, 891; vom 25. Oktober 2004 VII B 4/04, BFH/NV 2005, 657), ist die Rüge ebenfalls nicht schlüssig erhoben. Aus den Darlegungen muss sich insbesondere ergeben, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne ihn möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 49). Ein solcher Vortrag fehlt hier. Das FG hätte im Übrigen auch bei Zulässigkeit der Feststellungsklage keinen Verstoß gegen die Anhörung Beteiligter (§ 91 AO) angenommen, da gemäß seinem Urteil vom 12. August 2008 über die Anfechtungsklage (Az.: 9 K 1039/06) der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Anhörung jedenfalls nachgeholt habe und damit ein etwaiger Verstoß gegen § 91 AO --rückwirkend-- unbeachtlich geworden sei (§ 126 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Mit der Beschwerdebegründung rügt die Klägerin im Kern wiederum die materielle Unrichtigkeit der Zinsfestsetzung. Solche Einwände, die nur im Rahmen einer Revision erheblich sein können, sind im Beschwerdeverfahren jedoch unbeachtlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2007 VIII B 68/07, BFH/NV 2008, 590; vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980).
Fundstellen