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BFH Beschluss vom 17.07.1989 - IV R 84/87 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftsüberlassungsvertrag zwischen einem minderjährigen Kind als Hofeigentümer und seinen Eltern

 

Leitsatz (NV)

Überläßt ein minderjähriges Kind als Hofeigentümer die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes seinem Vater, so kann dieser als landwirtschaftlicher Unternehmer anzusehen sein. Die Berücksichtigung eines sog. Wirtschaftsüberlassungsvertrages setzt nicht notwendig voraus, daß der Nutzungsberechtigte der zukünftige Hoferbe ist.

 

Normenkette

EStG § 13; BGB §§ 956, 1639; BFHEntlG Art. 1 Nr. 7

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Gründe

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. zuletzt Urteile vom 14. August 1986 IV R 264/84, BFHE 147, 443, BStBl II 1987, 20, und vom 2. Februar 1989 IV R 96/87, BStBl II 1989, 504) ist ein Dritter als landwirtschaftlicher Unternehmer selbst dann anzusehen, wenn ihm der Eigentümer die Nutzung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungs-Überlassungsvertrages übertragen und die Aneignung und Verwertung der Früchte gestattet hat (vgl. § 956 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Das gilt auch für die Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen eines sog. Wirtschaftsüberlassungsvertrages, wenn ein minderjähriges Kind als Hofeigentümer seinen Eltern die Bewirtschaftung überläßt (vgl. BFH-Urteile vom 3. November 1976 VIII R 170/74, BFHE 120, 393, BStBl II 1977, 206, und vom 7. Oktober 1982 IV R 186/79, BFHE 136, 537, BStBl II 1983, 73), es sei denn, die Eltern führen den Betrieb für Rechnung und auf Gefahr ihres Kindes (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1988 VIII R 193/83, BFHE 154, 525, 529, BStBl II 1989, 416).

Dieser Auffassung steht das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juli 1975 IV R 99/72 (BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772) und die darauf beruhende Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung der sog. Wirtschaftsüberlassungsverträge nicht entgegen. Ihr läßt sich entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts (FA) nicht entnehmen, daß unabdingbare Voraussetzung für die Berücksichtigung eines solchen Wirtschaftsüberlassungsvertrages sei, daß der Nutzungsberechtigte der zukünftige Hoferbe sein müsse. Vielmehr war auch damals bereits entscheidend, daß der Eigentümer zivilrechtlich wirksam und steuerrechtlich beachtlich einem anderen die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen und die Aneignung der Früchte gestattet hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht für das erste Halbjahr 1981. Das Finanzgericht hat festgestellt, daß der Vater des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) den Hof für eigene Rechnung bewirtschaftet hat. Das geschah auch entsprechend den Anordnungen des Großvaters (§ 1639 BGB). Offenbar hat auch das FA den Betrieb in den Vorjahren als den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Vaters des Klägers angesehen.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422978

BFH/NV 1990, 623

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