Entscheidungsstichwort (Thema)

Einlegung einer NZB durch Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

 

Leitsatz (NV)

1. Aus Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG folgt, daß eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht wirksam einlegen kann.

2. Nach Ablauf der Beschwerdefrist ist eine Heilung des Mangels in der Vertretung durch Erklärungen einer -- nunmehr -- postulationsfähigen Person nicht mehr möglich.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig; sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich -- wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht -- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Daraus folgt im Umkehrschluß, daß eine Beschwerde nicht durch eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft wirksam eingelegt werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 19. Juli 1995 I B 1/95, I B 21/95, BFH/NV 1996, 349, m. w. N.).

Im Streitfall ist die Nichtzulassungsbeschwerde (eingegangen beim Finanzgericht -- FG -- am 30. Januar 1996) von einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft eingelegt worden, auf die auch die beigefügte Vollmacht ausgestellt ist. Erst auf einen Hinweis der Geschäftsstelle des VII. Senats des BFH auf den bestehenden Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG ging am 21. März 1996 ein Schriftsatz eines Rechtsanwalts und damit postulationsfähigen Vertreters ein, in dem dieser die Vertretung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) anzeigte. Da das Urteil des FG der Klägerin bereits am 2. Januar 1996 zugestellt worden ist, war zu diesem Zeitpunkt die Frist zur wirksamen Einlegung der Beschwerde verstrichen, denn gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Nach Ablauf der Beschwerdefrist ist eine Heilung des Mangels in der Vertretung durch Erklärungen einer -- nunmehr -- postulationsfähigen Person jedoch nicht mehr möglich (vgl. BFH-Beschluß vom 22. September 1993 V R 79/93, BFH/NV 1994, 570). Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) hat die Klägerin nicht gestellt. Auch offen- bzw. aktenkundige oder gerichtsbekannte Wiedereinsetzungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423628

BFH/NV 1996, 775

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